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Betreuungssachen werden definiert in § 271 FamFG. Die Bestimmung hat keine direkte Vorgängerregelung im FGG. Sie enthält eine Legaldefinition der Betreuungssachen und findet bezüglich der [[Unterbringung]]ssachen eine Entsprechung in § 312 FamFG (vorher enthalten in § 70 Abs. 1 FGG).
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Betreuungssachen werden definiert in § 271 [[FamFG]]. Die Bestimmung hat keine direkte Vorgängerregelung im FGG. Sie enthält eine Legaldefinition der Betreuungssachen und findet bezüglich der [[Unterbringung]]ssachen eine Entsprechung in § 312 [[FamFG]] (vorher enthalten in § 70 Abs. 1 FGG).
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Durch die Definition der Betreuungssachen wird zugleich die sachliche Zuständigkeit der zum 1.9.2009 als Abteilungen der Amtsgerichte (§ 23a GVG) neu errichteten Betreuungsgerichte (BetrG) definiert (§ 23c GVG). Diese sind außerdem für Unterbringungssachen (§ 312 FamFG) und betreuungsrechtliche Zuweisungssachen (§ 340 FamFG) zuständig.
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Durch die Definition der Betreuungssachen wird zugleich die sachliche Zuständigkeit der zum 1.9.2009 als Abteilungen der Amtsgerichte (§ 23a GVG) neu errichteten [[Betreuungsgericht]]e (BetrG) definiert (§ 23c GVG). Diese sind außerdem für Unterbringungssachen (§ 312 FamFG) und betreuungsrechtliche Zuweisungssachen (§ 340 FamFG) zuständig.
    
Betreuungssachen sind nach Nummer 1 [[Betreuungsverfahren]] über die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] und die [[Aufhebung der Betreuung]] sowie nach Nummer 2 Verfahren auf Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes. Diese Verfahrensgegenstände sind von besonderer Bedeutung. Die überwiegende Zahl der Verfahrensvorschriften bezieht sich auf die Bestellung eines Betreuers und die Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es. Sie werden daher an erster Stelle genannt.  
 
Betreuungssachen sind nach Nummer 1 [[Betreuungsverfahren]] über die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] und die [[Aufhebung der Betreuung]] sowie nach Nummer 2 Verfahren auf Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes. Diese Verfahrensgegenstände sind von besonderer Bedeutung. Die überwiegende Zahl der Verfahrensvorschriften bezieht sich auf die Bestellung eines Betreuers und die Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es. Sie werden daher an erster Stelle genannt.  
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