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# Die Eignung und Zuverlässigkeit eines Berufsbetreuers ist nach § 32 BtOG als sog. Bestandsbetreuer im Registrierungsverfahren durch die zuständige Stammbehörde nicht gesondert zu prüfen.
 
# Die Eignung und Zuverlässigkeit eines Berufsbetreuers ist nach § 32 BtOG als sog. Bestandsbetreuer im Registrierungsverfahren durch die zuständige Stammbehörde nicht gesondert zu prüfen.
 
# Sofern Zweifel an der Eignung eines sog. Bestandsbetreuers bestehen, ist hierfür ein entsprechendes Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren nach § 27 BtOG durchzuführen.
 
# Sofern Zweifel an der Eignung eines sog. Bestandsbetreuers bestehen, ist hierfür ein entsprechendes Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren nach § 27 BtOG durchzuführen.
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'''LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 06.06.2024, 13 T 364/24'''
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#Dem vorläufig nach § 32 Abs. 1 Satz 6 BtOG registrierten Berufsbetreuer, der nicht rechtzeitig einen Antrag auf [[Registrierung]] als [[Berufsbetreuer]] stellt, steht ab dem 01.07.2023 kein Anspruch auf [[Betreuervergütung]] zu, auch nicht rückwirkend bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung.
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#Er kann jedoch für die Zeit bis zur Entscheidung über seinen Registrierungsantrag eine [[Aufwandspauschale]] in entsprechender Anwendung des § 1878 Abs. 1 BGB geltend machen.
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#Hinsichtlich § 1878 Abs. 3 BGB ist hierbei darauf abzustellen, ob im jeweiligen Monat zumindest an einem Tag kein Anspruch auf eine Vergütung als Berufsbetreuer bestanden hat.
    
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