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Zum 1. Januar 2017 sind Änderungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages in Kraft getreten. Mit dem neuen § 4 Abs. 4 sind rückwirkende Befreiungen oder Ermäßigungen vom Rundfunkbeitrag bis zu drei Jahren möglich. Im Rahmen der Beantragung ist als Nachweis regelmäßig die Einreichung einer Kopie des Leistungsbescheides oder einer entsprechenden Bestätigung der Behörde ausreichend; nur noch auf Verlangen sind die Unterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen.
 
Zum 1. Januar 2017 sind Änderungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages in Kraft getreten. Mit dem neuen § 4 Abs. 4 sind rückwirkende Befreiungen oder Ermäßigungen vom Rundfunkbeitrag bis zu drei Jahren möglich. Im Rahmen der Beantragung ist als Nachweis regelmäßig die Einreichung einer Kopie des Leistungsbescheides oder einer entsprechenden Bestätigung der Behörde ausreichend; nur noch auf Verlangen sind die Unterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen.
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==Befreiungsvoraussettzungen==
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==Befreiungsvoraussetzungen==
 
Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht – Voraussetzungen
 
Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht – Voraussetzungen
  
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