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Bestattungs- und Grabpflegeverträge sind gemischte Verträge mit überwiegendem [[wikipedia:de:Werkvertrag|Werkvertragscharakter]] und unterliegen nicht der [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtlichen Genehmigung]], § 1849 Abs. 1 BGB.  
 
Bestattungs- und Grabpflegeverträge sind gemischte Verträge mit überwiegendem [[wikipedia:de:Werkvertrag|Werkvertragscharakter]] und unterliegen nicht der [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtlichen Genehmigung]], § 1849 Abs. 1 BGB.  
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Zu genehmigen sind aber Geldabhebungen von Konten mit Sperrvermerk und soweit die Forderung 3.000 Euro übersteigt (§§ 1849 BGB); es sei denn, es handelt sich um einen [[befreiter Betreuer|befreiten Betreuer]] oder das Geld befindet sich auf einem Girokonto (letzteres gilt ab 1.9.2009).
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Zu genehmigen sind aber Geldabhebungen von Konten mit [[Sperrvermerk]] und soweit die Forderung 3.000 Euro übersteigt (§§ 1849 BGB); es sei denn, es handelt sich um einen [[befreiter Betreuer|befreiten Betreuer]] oder das Geld befindet sich auf einem Girokonto (letzteres gilt ab 1.9.2009).
    
Das Hinterlegen des für die Bestattung vereinbarten Entgeltes auf einem Treuhandkonto des Bestattungsunternehmens kann im übrigen als sog. andersartige Geldanlage (da sie nicht im formalen Sinne [[mündelsicher]] ist) angesehen werden. Bejaht man diese Ansicht, ist unabhängig von der Höhe der Summe eine betreuungsgerichtliche [[Genehmigungspflichten|Genehmigung]] nach § 1848 BGB notwendig.  
 
Das Hinterlegen des für die Bestattung vereinbarten Entgeltes auf einem Treuhandkonto des Bestattungsunternehmens kann im übrigen als sog. andersartige Geldanlage (da sie nicht im formalen Sinne [[mündelsicher]] ist) angesehen werden. Bejaht man diese Ansicht, ist unabhängig von der Höhe der Summe eine betreuungsgerichtliche [[Genehmigungspflichten|Genehmigung]] nach § 1848 BGB notwendig.  
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