| | - wenn nur Kosten der [[wikipedia:de:Kündigung|Kündigung]] oder [[wikipedia:de:Rechtsverfolgung|Rechtsverfolgung]] oder Nebenleistungen geltend gemacht werden. | | - wenn nur Kosten der [[wikipedia:de:Kündigung|Kündigung]] oder [[wikipedia:de:Rechtsverfolgung|Rechtsverfolgung]] oder Nebenleistungen geltend gemacht werden. |
| − | Bei Überweisungen und Abhebungen stellen einige Gerichte auf den Gesamtkontostand ab, d.h., liegt dieser über jetzt 3000 Euro, ist jede Verfügung, egal in welcher Höhe, zu genehmigen (z.B: OLG Köln ; FamRZ 95, 187). Andere Gerichte stellen auf den auf die Höhe der Geldbewegung, nicht auf den Kontostand ab; hiernach ist jede Geldbewegung unter 3.000 Euro genehmigungsfrei (LG Saarbrücken FamRZ 1992, 1348; AG Emden FamRZ 1995, 1081). Z.Zt. (Oktober 2008) wird eine Gesetzesänderung vorbereitet, wonach Guthaben auf Girokonten generell von der Genehmigungspflicht ausgenommen werden sollen. | + | Bei Überweisungen und Abhebungen stellen einige Gerichte auf den Gesamtkontostand ab, d.h., liegt dieser über jetzt 3000 Euro, ist jede Verfügung, egal in welcher Höhe, zu genehmigen (z.B: OLG Köln ; FamRZ 95, 187). Andere Gerichte stellen auf den auf die Höhe der Geldbewegung, nicht auf den Kontostand ab; hiernach ist jede Geldbewegung unter 3.000 Euro genehmigungsfrei (LG Saarbrücken FamRZ 1992, 1348; AG Emden FamRZ 1995, 1081). |
| | Es empfiehlt sich derzeit bei Schweierigkeiten mit der Bank, beim [[Vormundschaftsgericht]] eine allgemeine Ermächtigung gem. {{Zitat de §|1825|bgb}} BGB einzuholen, in der Höhe, über die monatlich regelmäßig durch den Betreuer verfügt werden muss. | | Es empfiehlt sich derzeit bei Schweierigkeiten mit der Bank, beim [[Vormundschaftsgericht]] eine allgemeine Ermächtigung gem. {{Zitat de §|1825|bgb}} BGB einzuholen, in der Höhe, über die monatlich regelmäßig durch den Betreuer verfügt werden muss. |