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Der Betreuer [[Betreuerhaftung|haftet]] auf Schadensersatz aus schuldhafter Verletzung seiner Pflichten, wenn er Geld des Betreuten bei einem Kreditinstitut anlegt, das keiner für die Anlage ausreichenden '''[[Mündelsicher|Sicherungseinrichtung]]''' angehört.
 
Der Betreuer [[Betreuerhaftung|haftet]] auf Schadensersatz aus schuldhafter Verletzung seiner Pflichten, wenn er Geld des Betreuten bei einem Kreditinstitut anlegt, das keiner für die Anlage ausreichenden '''[[Mündelsicher|Sicherungseinrichtung]]''' angehört.
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==Verfügung über Betreutenvermögen==
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Rechtsprechung:
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'''BayObLG, Beschluss vom 10.08.1984''', 2 Z 54/84; Rpfleger 1985,24
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Der Vormund bedarf gemäß § 1812 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BGB der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn er der Löschung einer am Grundstück des Mündels lastenden Grundschuld zustimmt. Dies gilt auch dann, wenn das Recht an letzter Rangstelle gebucht ist.
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'''LG Münster, Beschluss vom 22.06.1989''', 5 T 569/89;  Rpfleger 1989, 455
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Der Vormund kann über ein gesperrtes Sparkassenkonto ohne Zustimmung des Vormundschaftsgerichts auch nicht in der Weise verfügen, dass das Guthaben bei einer anderen Sparkasse auf einem ebenfalls gesperrten Konto angelegt wird.
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'''OLG Hamm, Beschluss vom 24.10.1990, 15 W 306/90'''; FamRZ 1991, 605 = Rpfleger 1991, 56
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Kündigt der Pfleger namens des Pfleglings als Vermieter einen Mietvertrag, so liegt darin eine nach §§ 1812, 1915 BGB genehmigungsbedürftige Verfügung.
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'''LG Berlin, Beschluss vom 18.12.1990''', 83 T 342/90; FamRZ 1991, 604 = Rpfleger 1991, 251
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Will der Pfleger ergänzend zu der nach § 1836 BGB erhaltenen Vergütung einen zusätzlich von ihm errechneten Entschädigungsbetrag von einem Mündelkonto abheben, so ist die dafür nach § 1812 BGB erforderliche Genehmigung zu versagen.
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'''BVerwG, Urteil vom 17.1.1991, 5 C 71.86'''; Rpfleger 1991, 152 = NJW-RR 1991, 1283
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Die §§ 1806 ff. BGB beschränken nur die Verfügungsmacht des Vormundes im Interesse des Mündelschutzes, enthalten aber kein Verbot, Mündelvermögen für die Finanzierung der Ausbildung des Mündels zur Verfügung zu stellen. Das Recht der Mündelsicherheit enthält kein rechtliches Verwertungshindernis im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG.
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'''BayObLG, Beschluss vom 19.09.1991, 3 Z 153/91''', 3 Z 146/91; FamRZ 1992, 106 [LSe] = Rpfleger 1992, 11
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Sowohl bei einer Genehmigung als auch bei einer Untersagung der Verwendung von Pfleglingsvermögen durch den Pfleger muss das Vormundschaftsgericht dafür sorgen, dass der Pfleger eines behinderten alten Menschen dessen Vermögen vor allem dazu verwendet, die Lage des Pfleglings zu erleichtern und ihm den früher gewohnten Lebensstandard zu erhalten. Hierbei sind die Wünsche des Pfleglings und früher von ihm getroffene Bestimmungen zu beachten, soweit dies in vernünftiger Weise möglich ist.
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'''LG Münster, Beschluss vom 07.12.1993, 5 T 908/93''';  BtE 1992/93, 96 mit Komm. Enders S. 96 = BtPrax 1994, 67  = FamRZ 1994, 531 = MDR 1994, 276 = Rpfleger 1994, 251
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§ 1907 BGB bezieht sich aufgrund der Schutzfunktion nur auf die eigengenutzte Wohnung des Betreuten.  Ist der Betreute Eigentümer einer nicht von ihm genutzten Wohnung, so wird dieser Schutzzweck nicht berührt, es bedarf somit keiner gerichtlichen Genehmigung bei Weitervermietung.  Der Schutzzweck des § 1812 BGB ist nicht berührt, wenn nicht der Mietvertrag des Betreuten gekündigt wird, sondern nur eine leerstehende und nicht durch den Betreuten benötigte Wohnung an Dritte weitervermietet werden soll.
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'''BGH, Urteil vom 08.11.2005, XI ZR 74/05'''; BB 2006, 289 = BGHReport 2006, 380 = BtPrax 2007, 170 = BKR 2006, 76 = DB 2006, 333 (LS) = EBE 2006, 18 = MDR 2006, 460 = MMR 2006, 545 = NJW 2006, 430 = WM 2006, 179 = ZIP 2006, 175
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# Die Teilkündigung einzelner Leistungselemente (hier: Lastschriften abzubuchen, Daueraufträge auszuführen und in Bankbriefkästen eingeworfene Überweisungen zu bearbeiten) eines zu banküblichen Bedingungen geschlossenen Girovertrags ist unzulässig, weil durch sie einseitig der Inhalt des Vertrags verändert werden soll, ohne dass es sich bei den gekündigten Leistungen um abtrennbare Geschäftsbeziehungen i.S. von Nr. 19 Abs. 1 Satz 1 AGB-Banken handelt.
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# Der gesondert zum Girovertrag abgeschlossene Bankkartenvertrag, der dem Bankkunden die Nutzung einer Bank-/EC-Karte mit PIN ermöglicht, wird nicht durch den Ablauf des Gültigkeitsdatums der ausgegebenen Karte automatisch beendet; er kann aber unabhängig vom Girovertrag gekündigt werden.
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# Die Pflichten aus §§ 1812, 1813 BGB zum Schutz von betreuten Menschen treffen grundsätzlich nicht die beteiligten Kreditinstitute.
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'''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.03.2007''', 3 W 15/06; BtMan 2007, 157 (Ls) = NJW-RR 2008, 235 = OLGR 2007, 508
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§§ 1812 BGB schränkt die Vertreungsmacht des Betreuers nicht umfassend ein. Nach § 1812 Abs. 1 Satz 2 BGB benötigt der Betreuer zur wirksamen Verfügung über eine Forderung oder über ein anderes Recht, kraft dessen der Betreute eine Leistung verlangen kann, die Genehmigung des Gegenbetreuers, hilfsweise gemäß § 1812 Abs. 2 BGB der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Diese Beschränkung der ansonsten sehr weiten Vertretungsmacht des Betreuers gilt gemäß § 1812 Abs. 1 Satz 2 BGB auch für die Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung. Kern der Überlegung des historischen Gesetzgebers war es, besonders gefährdete "Kapitalien", Ansprüche auf Geldleistungen und Wertpapiere, einem besonderen Schutz zu unterstellen. Nicht jeder möglichen Benachteiligung durch den Betreuer sollte deshalb durch das Genehmigungserfordernis vorgebeugt werden, sondern nur der Gefahr, dass an die Stelle eines seiner Art nach gegen eine Unterschlagung gut gesicherten Rechtes ein leicht entziehbares Objekt tritt, das dann leichter veruntreut werden kann. Deshalb hindert § 1812 Abs. 1 BGB den Betreuer auch nicht daran, das Eigentum an beweglichen Sachen des Betreuten auf Dritte zu übertragen. Ebensowenig ist der Betreuer durch § 1812 BGB gehindert, über als bewegliche Sachen vorhandene liquide Gelder des Betreuten zu verfügen und entsprechende Verpflichtungen zu begründen. Denn wie andere beweglichen Sachen ist auch das vorhandene Geld per se ein leicht entziehbares Objekt und durch die von § 1812 BGB angeordnete Genehmigung nicht zusätzlich zu schützen.
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'''LG Meiningen, Beschluss vom 03.03.2008, 3 T 390/07'''; BtMan 2008, 166 (Ls) = FamRZ 2008, 1375
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Die Auflösung eines Girokontos eines Betreuten durch den Betreuer fällt als Verfügung unter § 1812 BGB; die Grenze von § 1813 Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt hier nicht.
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Der gesetzliche Vertreter kann darüber hinaus nach {{Zitat de §|1817|bgb}} BGB durch das Vormundschaftsgericht generell von den Anlagebeschränkungen befreit werden. Dies ist jedoch in der Praxis nur selten der Fall (insbesondere wegen der 6.000 Euro-Grenze in dieser Bestimmung). Nach {{Zitat de §|1825|bgb}} BGB kann dem gesetzlichen Vertreter eine Dauerverfügung gestattet werden (z.B. für die regelmäßige Zahlung von Heimkosten).
 
Der gesetzliche Vertreter kann darüber hinaus nach {{Zitat de §|1817|bgb}} BGB durch das Vormundschaftsgericht generell von den Anlagebeschränkungen befreit werden. Dies ist jedoch in der Praxis nur selten der Fall (insbesondere wegen der 6.000 Euro-Grenze in dieser Bestimmung). Nach {{Zitat de §|1825|bgb}} BGB kann dem gesetzlichen Vertreter eine Dauerverfügung gestattet werden (z.B. für die regelmäßige Zahlung von Heimkosten).
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Rechtsprechung:
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'''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.03.2007, {{Rspr|3 W 15/06}}''':
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Durch § 1812 BGB wird die [[gesetzliche Vertretung|Vertretungsmacht]] des Betreuers nicht umfassend einschränkt. Die historische Auslegung ergibt, dass das Genehmigungserfordernis nur greifen soll, soweit an die Stelle eines seiner Art nach gegen eine Unterschlagung gut gesicherten Rechtes ein leicht entziehbares Objekt tritt, das dann leichter veruntreut werden kann. Der Betreuer kann das Eigentum an beweglichen Sachen des Betreuten daher trotzdem auf Dritte übertragen. Ebensowenig ist der Betreuer durch § 1812 BGB gehindert, über als bewegliche Sachen vorhandene liquide Gelder des Betreuten zu verfügen und entsprechende Verpflichtungen zu begründen.
      
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==