Dieser Berechtigte ist vom Betreuer auch auf sein Recht hinzuweisen, eine Schlussrechnungslegung zu verlangen und diese vom Betreuungsgericht prüfen zu lassen. Dieses Verlangen muss der Berechtigte in einer Frist von 6 Wochen ab Benachrichtigung an das Betreuungsgericht richten. Der Betreuer hat dann eine Rechnungslegung (über den Zeitraum der letzten jährlichen [[Rechnungslegung]] bis zum Betreuungsende) zu erstellen und mit Belegen an das Gericht zu übersenden, welches die Unterlagen sachlich und rechnerisch prüft (§ 1873 BGB) und sie dem Berechtigten anschließend zukommen lässt. | Dieser Berechtigte ist vom Betreuer auch auf sein Recht hinzuweisen, eine Schlussrechnungslegung zu verlangen und diese vom Betreuungsgericht prüfen zu lassen. Dieses Verlangen muss der Berechtigte in einer Frist von 6 Wochen ab Benachrichtigung an das Betreuungsgericht richten. Der Betreuer hat dann eine Rechnungslegung (über den Zeitraum der letzten jährlichen [[Rechnungslegung]] bis zum Betreuungsende) zu erstellen und mit Belegen an das Gericht zu übersenden, welches die Unterlagen sachlich und rechnerisch prüft (§ 1873 BGB) und sie dem Berechtigten anschließend zukommen lässt. |