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==Verwendungsverbot==
 
==Verwendungsverbot==
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Vom Vermischungsverbot ist das Verwendungsverbot (§ 1836 Abs. 2 BGB) zu unterscheiden. Der Betreuer darf das Betreutenvermögen nicht für sich verwenden, das wäre strafrechtlich Untreue (§ 266 StGB).
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Vom Vermischungsverbot ist das Verwendungsverbot (§ 1836 Abs. 2 BGB) zu unterscheiden. Der Betreuer darf das Betreutenvermögen nicht für sich verwenden, das wäre strafrechtlich [[wikipedia:de: Untreue (Deutschland)|Untreue]] (§ 266 StGB).
    
Ausnahmen sind die zulässige Entnahme von [[Aufwendungsersatz]] (§ 1876 BGB, Ausnahme für Berufsbetreuer § 11 VBVG)  bzw der [[Aufwandspauschale]] (§ 1878 BGB) sowie einer vom Gericht zugebilligten [[Betreuervergütung]] (§ 1876 BGB, § 7 Abs.  3 VBVG, § 292 FamFG).
 
Ausnahmen sind die zulässige Entnahme von [[Aufwendungsersatz]] (§ 1876 BGB, Ausnahme für Berufsbetreuer § 11 VBVG)  bzw der [[Aufwandspauschale]] (§ 1878 BGB) sowie einer vom Gericht zugebilligten [[Betreuervergütung]] (§ 1876 BGB, § 7 Abs.  3 VBVG, § 292 FamFG).

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