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Trennungsgebot
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Version vom 29. März 2024, 09:42 Uhr
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09:42, 29. Mär. 2024
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'''Artikel entspricht der Rechtslage ab 2023.'''
'''Artikel entspricht der Rechtslage ab 2023.'''
−
Das Trennungsgebot steht in § 1836 BGB.
Vor 2023
war es in § 1805 BGB a.F. enthalten.
+
Das Trennungsgebot steht
seit 1.1.2023
in § 1836 BGB.
Zuvor
war es in § 1805 BGB a.F.
bis 31.12.2022
enthalten.
==Trennung der Vermögenswerte==
==Trennung der Vermögenswerte==
Hdeinert
author,
Bürokraten
,
Oberflächenadministratoren
,
Administratoren
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