Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 13: Zeile 13:  
==Vermeidung der Geschäftsfähigkeitsprüfung==
 
==Vermeidung der Geschäftsfähigkeitsprüfung==
 
Seither müsste bei widersprüchlichen Aussagen des Betreuten immer erst eine Prüfung seiner [[Geschäftsfähigkeit]] veranlasst werden. Das wird durch die Ausschließlichkeitserklärung vermieden. Der Betreuer soll davon nur sparsam Gebrauch machen, und nur dort, wo es wegen § 1821 Abs. 4 BGB erforderlich ist.
 
Seither müsste bei widersprüchlichen Aussagen des Betreuten immer erst eine Prüfung seiner [[Geschäftsfähigkeit]] veranlasst werden. Das wird durch die Ausschließlichkeitserklärung vermieden. Der Betreuer soll davon nur sparsam Gebrauch machen, und nur dort, wo es wegen § 1821 Abs. 4 BGB erforderlich ist.
 +
 +
==Weblinks==
 +
[https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/3-der-betreute-im-prozess-51-53-170a-zpo-ii-ausschliesslichkeitserklaerung-53-abs2-zpo-nf_idesk_PI17574_HI15456611.html Kommentierung von Kurze in Haufe.de]
    
[[Kategorie:Auswirkungen]]
 
[[Kategorie:Auswirkungen]]

Navigationsmenü