Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 3: Zeile 3:  
Die vom Betreuer ausgesprochene '''Ausschließlichkeitserklärung''' ist eine neue Regelung, die sich in § 53 ZPO für Gerichtsverfahren findet, die ein Betreuer im Namen des Betreuten führt.
 
Die vom Betreuer ausgesprochene '''Ausschließlichkeitserklärung''' ist eine neue Regelung, die sich in § 53 ZPO für Gerichtsverfahren findet, die ein Betreuer im Namen des Betreuten führt.
   −
Sie kann über § 11 Abs. 3 SGB X, § 12 Abs. 3 VwVfG und § 79 Abs. 3 AO auch gegenüber [[Behördenangelegenheiten|Behörden]] abgegeben werden.
+
Sie kann über § 11 Abs. 3 SGB X, § 12 Abs. 3 VwVfG und § 79 Abs. 3 AO auch gegenüber [[Behördenangelegenheiten|Behörden]] abgegeben werden. In Bußgeldsachen und [[Strafprozess]]en gelten die Regelungen nicht.
    
==Hintergrund==
 
==Hintergrund==

Navigationsmenü