Ein beruflich tätiger [[Verfahrenspfleger]] wird ebenfalls unter den Anwendungsbereich der EU-DSGVO fallen, ergänzend unter die Bestimmungen des BDSG. Der Verfahrenspfleger ist Verfahrensbeteiligter in [[Betreuungsverfahren]] (§ 274 Abs. 2 FamFG) und in [[Unterbringungsverfahren]] (§ 315 Abs. 2 FamFG) und hat daher auch Akteneinsichtsrechte nach § 13 Abs. 1 FamFG. Er ist nach der Rechtsprechung des BGH zu Anhörungen mit dem Betreuten hinzu zu ziehen. | Ein beruflich tätiger [[Verfahrenspfleger]] wird ebenfalls unter den Anwendungsbereich der EU-DSGVO fallen, ergänzend unter die Bestimmungen des BDSG. Der Verfahrenspfleger ist Verfahrensbeteiligter in [[Betreuungsverfahren]] (§ 274 Abs. 2 FamFG) und in [[Unterbringungsverfahren]] (§ 315 Abs. 2 FamFG) und hat daher auch Akteneinsichtsrechte nach § 13 Abs. 1 FamFG. Er ist nach der Rechtsprechung des BGH zu Anhörungen mit dem Betreuten hinzu zu ziehen. |