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===Anwendung bei Betreuern===
 
===Anwendung bei Betreuern===
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Was die Verarbeitung solcher Daten betrifft, so geht der derzeitige Diskussionsstand davon aus, dass das Betreuungsrecht in den §§ 1896 ff BGB als Recht des Sozialschutzes nach Art. 9 Abs. 2 Nr. b DSGVO einzuordnen ist und daher die Verwendung zulässig ist ohne dass es dafür der Einwilligung des Betreuten bedarf. Dies betrifft z.B. die Beantragung von Sozialleistungen und die sozialrechtliche Mitwirkungspflicht (§ 60 SGB I), ebenso die persönliche Arbeitslosmeldung für den erkrankten Betreuten (§ 145 SGB III).
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Was die Verarbeitung solcher Daten betrifft, so geht der derzeitige Diskussionsstand davon aus, dass das Betreuungsrecht in den §§ 1814 ff BGB als Recht des Sozialschutzes nach Art. 9 Abs. 2 Nr. b DSGVO einzuordnen ist und daher die Verwendung zulässig ist ohne dass es dafür der Einwilligung des Betreuten bedarf. Dies betrifft z.B. die Beantragung von Sozialleistungen und die sozialrechtliche Mitwirkungspflicht (§ 60 SGB I), ebenso die persönliche Arbeitslosmeldung für den erkrankten Betreuten (§ 145 SGB III).
    
Bei der Einwilligung in medizinische Behandlungen ist (alternativ) davon auszugehen, dass diese stets lebenswichtigen Interessen des (einwilligungsunfähigen) Betreuten dienen und somit die Voraussetzung des Art. 9 Abs. 2 Nr. c DSGVO erfüllt sind.
 
Bei der Einwilligung in medizinische Behandlungen ist (alternativ) davon auszugehen, dass diese stets lebenswichtigen Interessen des (einwilligungsunfähigen) Betreuten dienen und somit die Voraussetzung des Art. 9 Abs. 2 Nr. c DSGVO erfüllt sind.

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