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Ein Betreuter kann in einem psychiatrischen Krankenhaus [[Unterbringung|Untergebrachter]] seinen Daseinsmittelpunkt und damit seinen [[wikipedia:de:Gewöhnlicher Aufenthalt|gewöhnlichen Aufenthalt]] in einer solchen Klinik begründen. Wenn auch nach wohl überwiegender Auffassung im Zivilrecht alleine das zwangsweise Verbringen oder Verbleiben grundsätzlich keinen [[wikipedia:de:Gewöhnlicher Aufenthalt|gewöhnlichen Aufenthalt]] an dem jeweiligen Ort begründet (vgl. BayObLG Beschluss vom 09.01.2003 – 3Z AR 47/02 zit. nach Juris; OLG Köln FamRZ 1996, 946; Palandt/Heldrich, BGB 65. Aufl. Art. 5 EGBGB Rdnr. 10 m.w.N.; anders für die Strafhaft wohl OLG Düsseldorf MDR 1969, 143), so entscheiden jedoch die Gesamtumstände des Einzelfalles, ob ein Untergebrachter seinen Daseinsmittelpunkt und damit auch seinen [[wikipedia:de:Gewöhnlicher Aufenthalt|gewöhnlichen Aufenthalt]] dennoch in einer solchen Klinik hat.
 
Ein Betreuter kann in einem psychiatrischen Krankenhaus [[Unterbringung|Untergebrachter]] seinen Daseinsmittelpunkt und damit seinen [[wikipedia:de:Gewöhnlicher Aufenthalt|gewöhnlichen Aufenthalt]] in einer solchen Klinik begründen. Wenn auch nach wohl überwiegender Auffassung im Zivilrecht alleine das zwangsweise Verbringen oder Verbleiben grundsätzlich keinen [[wikipedia:de:Gewöhnlicher Aufenthalt|gewöhnlichen Aufenthalt]] an dem jeweiligen Ort begründet (vgl. BayObLG Beschluss vom 09.01.2003 – 3Z AR 47/02 zit. nach Juris; OLG Köln FamRZ 1996, 946; Palandt/Heldrich, BGB 65. Aufl. Art. 5 EGBGB Rdnr. 10 m.w.N.; anders für die Strafhaft wohl OLG Düsseldorf MDR 1969, 143), so entscheiden jedoch die Gesamtumstände des Einzelfalles, ob ein Untergebrachter seinen Daseinsmittelpunkt und damit auch seinen [[wikipedia:de:Gewöhnlicher Aufenthalt|gewöhnlichen Aufenthalt]] dennoch in einer solchen Klinik hat.
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Ob im Falle einer [[Unterbringung]] auf der Grundlage des § 1906 BGB wegen der voraussichtlichen Dauer derselben im Regelfall anzunehmen ist, dass der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in der [[wikipedia:de:[[wikipedia:de:Psychiatrische Klinik|psychiatrische Klinik]]|psychiatrischen Klinik]] liegt, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die Gesamtumstände rechtfertigen im vorliegenden Fall jedenfalls diese Annahme. Die Betroffene hielt sich bis zum Ende des Abrechnungszeitraumes bereits zwölf Monate in der [[wikipedia:de:[[wikipedia:de:Psychiatrische Klinik|psychiatrische Klinik]]|psychiatrischen Klinik]] auf. Es ist nicht ersichtlich, dass neben dem Krankenhaus eine Wohnung vorhanden war, in die sie hätte zurückkehren können oder wollen. Vielmehr hatte die Betroffene ihren Aufenthalt im Krankenhaus freiwillig, sogar bis über das Ende der angeordneten Betreuung hinaus verlängert. Dieser Umstand ist ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür, dass die Betroffene zum Zeitpunkt ihres Aufenthaltes in der Klinik ihren Daseinsmittelpunkt dort gesehen hat. Auch der Umstand, dass die Betroffene nach Beendigung ihres Klinikaufenthaltes nicht in ihre frühere Umgebung zurückgekehrt ist, sondern eine eigene Wohnung in N..... genommen hatte, belegt, dass sie während des Klinikaufenthaltes keinen Schwerpunkt der Lebensbeziehungen an ihrem früheren Wohnort hatte, den sie im Anschluss an ihren Klinikaufenthalt hätte fortsetzen oder wieder aufnehmen wollen.
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Ob im Falle einer [[Unterbringung]] auf der Grundlage des § 1906 BGB wegen der voraussichtlichen Dauer derselben im Regelfall anzunehmen ist, dass der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in der [[
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[[wikipedia:de:Psychiatrische Klinik|psychiatrischen Klinik]] liegt, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die Gesamtumstände rechtfertigen im vorliegenden Fall jedenfalls diese Annahme. Die Betroffene hielt sich bis zum Ende des Abrechnungszeitraumes bereits zwölf Monate in der [[wikipedia:de:Psychiatrische Klinik|psychiatrischen Klinik]] auf. Es ist nicht ersichtlich, dass neben dem Krankenhaus eine Wohnung vorhanden war, in die sie hätte zurückkehren können oder wollen. Vielmehr hatte die Betroffene ihren Aufenthalt im Krankenhaus freiwillig, sogar bis über das Ende der angeordneten Betreuung hinaus verlängert. Dieser Umstand ist ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür, dass die Betroffene zum Zeitpunkt ihres Aufenthaltes in der Klinik ihren Daseinsmittelpunkt dort gesehen hat. Auch der Umstand, dass die Betroffene nach Beendigung ihres Klinikaufenthaltes nicht in ihre frühere Umgebung zurückgekehrt ist, sondern eine eigene Wohnung in N..... genommen hatte, belegt, dass sie während des Klinikaufenthaltes keinen Schwerpunkt der Lebensbeziehungen an ihrem früheren Wohnort hatte, den sie im Anschluss an ihren Klinikaufenthalt hätte fortsetzen oder wieder aufnehmen wollen.
    
'''''LG Koblenz, Beschluss v. 13.07.2006, 2 T 444/06; NJOZ 2006, 4742 = FamRZ 2006, 1631; erneut LG Koblenz FamRZ 2007, 501'''''
 
'''''LG Koblenz, Beschluss v. 13.07.2006, 2 T 444/06; NJOZ 2006, 4742 = FamRZ 2006, 1631; erneut LG Koblenz FamRZ 2007, 501'''''

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