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'''''OLG Köln, Beschluss vom 07.07.2006, 16 Wx 159/06, NJOZ 2006, 4741 sowie ähnlich OLG Rostock, Beschluss vom 17.04.2007, 3 W 38/06, FamRZ 2007, 1916 = FGPrax 2007, 230'''''
 
'''''OLG Köln, Beschluss vom 07.07.2006, 16 Wx 159/06, NJOZ 2006, 4741 sowie ähnlich OLG Rostock, Beschluss vom 17.04.2007, 3 W 38/06, FamRZ 2007, 1916 = FGPrax 2007, 230'''''
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Die [[Unterbringung]] eines Betreuten nach § 63 StGB begründet für diesen den [[wikipedia:de:Gewöhnlicher Aufenthalt|gewöhnlichen Aufenthalt]] in der [[wikipedia:de:[[wikipedia:de:Psychiatrische Klinik|psychiatrische Klinik]]. Es handelt sich um eine Heimunterbringung nach § 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 VBVG. Die Ausführungen des LGs, dass die Rheinischen Kliniken die Voraussetzungen eines Heimes im Sinne des § 5 Abs. 3 S. 1 VBVG erfüllen, sind zutreffend und entsprechen der [[Rechtsprechung]] des Senats (Vgl. Senatsbeschluss vom 09.06.2006 - 16 Wx 104/06). Es handelt sich hierbei um eine Einrichtung im Sinne des § 5 Abs.3 S.1 VBVG, der fast wörtlich mit § 1 Abs.1 HeimG übereinstimmt. Die genanten Anforderungen an ein Heim erfüllt auch ein psychiatrisches Krankenhaus. Auf § 1 Abs. 6 HeimG verweist § 5 Abs.3 VBVG gerade nicht. Für die Entgeltlichkeit des Betriebs der Einrichtung ist es ausreichend, dass die Bewohner kraft Gesetzes zur Zahlung verpflichtet sind oder ein Dritter verpflichtet wird. Das ist hier der Fall, da staatliche Träger, sei es der Sozialhilfeträger oder die Landeskasse, die Kosten tragen. Die [[Unterbringung]] des Betreuten nach § 63 StGB hat auch seinen [[wikipedia:de:Gewöhnlicher Aufenthalt|gewöhnlichen Aufenthalt]] in den Rheinischen Kliniken begründet. Diese stellen nunmehr den Mittelpunkt seiner Lebensführung dar, da ein Ende der [[Unterbringung]] nicht absehbar ist. Die Frage, welche Form von Aufenthalt vorliegt, bestimmt sich nach objektiven Kriterien, der Wille des Betroffenen spielt hierbei keine entscheidende Rolle.
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Die [[Unterbringung]] eines Betreuten nach § 63 StGB begründet für diesen den [[wikipedia:de:Gewöhnlicher Aufenthalt|gewöhnlichen Aufenthalt]] in der [[wikipedia:de:Psychiatrische Klinik|psychiatrische Klinik]]. Es handelt sich um eine Heimunterbringung nach § 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 VBVG. Die Ausführungen des LGs, dass die Rheinischen Kliniken die Voraussetzungen eines Heimes im Sinne des § 5 Abs. 3 S. 1 VBVG erfüllen, sind zutreffend und entsprechen der [[Rechtsprechung]] des Senats (Vgl. Senatsbeschluss vom 09.06.2006 - 16 Wx 104/06). Es handelt sich hierbei um eine Einrichtung im Sinne des § 5 Abs.3 S.1 VBVG, der fast wörtlich mit § 1 Abs.1 HeimG übereinstimmt. Die genanten Anforderungen an ein Heim erfüllt auch ein psychiatrisches Krankenhaus. Auf § 1 Abs. 6 HeimG verweist § 5 Abs.3 VBVG gerade nicht. Für die Entgeltlichkeit des Betriebs der Einrichtung ist es ausreichend, dass die Bewohner kraft Gesetzes zur Zahlung verpflichtet sind oder ein Dritter verpflichtet wird. Das ist hier der Fall, da staatliche Träger, sei es der Sozialhilfeträger oder die Landeskasse, die Kosten tragen. Die [[Unterbringung]] des Betreuten nach § 63 StGB hat auch seinen [[wikipedia:de:Gewöhnlicher Aufenthalt|gewöhnlichen Aufenthalt]] in den Rheinischen Kliniken begründet. Diese stellen nunmehr den Mittelpunkt seiner Lebensführung dar, da ein Ende der [[Unterbringung]] nicht absehbar ist. Die Frage, welche Form von Aufenthalt vorliegt, bestimmt sich nach objektiven Kriterien, der Wille des Betroffenen spielt hierbei keine entscheidende Rolle.
    
'''''OLG München, Beschluss vom 28.07.2006, 33 Wx 075/06, [[BtPrax]] 2006, 182 = FGPrax 2006, 213 = [[BtMan]] 2006, 217'''''
 
'''''OLG München, Beschluss vom 28.07.2006, 33 Wx 075/06, [[BtPrax]] 2006, 182 = FGPrax 2006, 213 = [[BtMan]] 2006, 217'''''

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