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Rechtsprechung: Ein gerichtlich bestellter Betreuer darf bei einem Urlaub seine Aufgaben nicht von sich aus auf einen Vertreter übertragen, da eine solche Praxis dem gesetzlichen Leitbild der persönlichen Betreuung widerspricht. Bei urlaubsbedingter Abwesenheit kann der Betreuer allenfalls jemanden bitten, nach dem Betreuten zu schauen, um ihn unverzüglich über alles Wesentliche zu informieren. In diesen Fällen kommt allenfalls die gerichtliche Bestellung eines Vertreters in Frage: OLG Frankfurt/M., 20 W 512/01 (ähnlich OLG Dresden, bt-info 2001, 171 und 2002, 27 (LS) und 2003,83 (LS)= BtPrax 2001, 260 = OLG-NL  2001, 286 = Rpfleger 2002, 255)
 
Rechtsprechung: Ein gerichtlich bestellter Betreuer darf bei einem Urlaub seine Aufgaben nicht von sich aus auf einen Vertreter übertragen, da eine solche Praxis dem gesetzlichen Leitbild der persönlichen Betreuung widerspricht. Bei urlaubsbedingter Abwesenheit kann der Betreuer allenfalls jemanden bitten, nach dem Betreuten zu schauen, um ihn unverzüglich über alles Wesentliche zu informieren. In diesen Fällen kommt allenfalls die gerichtliche Bestellung eines Vertreters in Frage: OLG Frankfurt/M., 20 W 512/01 (ähnlich OLG Dresden, bt-info 2001, 171 und 2002, 27 (LS) und 2003,83 (LS)= BtPrax 2001, 260 = OLG-NL  2001, 286 = Rpfleger 2002, 255)
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==Vertretung des vorläufigen Betreuers==
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'''BGH, Beschluss vom 20. November 2019 - XII ZB 501/18'''
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Besteht für den Betroffenen eine [[vorläufiger Betreuer|vorläufige Betreuung]], so kann ein sog. [[Ergänzungsbetreuer]] oder [[Verhinderungsbetreuer]] ebenfalls nur vorläufig und damit durch [[einstweilige Anordnung]] bestellt werden.
    
==Berufliche Verhinderungsbetreuung==
 
==Berufliche Verhinderungsbetreuung==
Der Verhinderungsbetreuer kann (ebenso wie der verhinderte Hauptbetreuer) [[Berufsbetreuer]] sein. § 11817 Abs. 4 BGB schließt dies auch in der Neufassung (seit 01.07.2005) nicht aus.  
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Der Verhinderungsbetreuer kann (ebenso wie der verhinderte Hauptbetreuer) [[Berufsbetreuer]] sein. § 1817 Abs. 4 BGB schließt dies auch in der Neufassung (seit 01.07.2005) nicht aus.  
    
Bei tatsächlicher Verhinderung ist nicht [[Aufwendungsersatz]] nach {{Zitat de §|1877|bgb}} BGB und [[Vergütung]] nach dem [[VBVG]] für tatsächliche Tätigkeiten, sondern die pauschale Vergütung nach §§ 8, 9 VBVG zu bewilligen.
 
Bei tatsächlicher Verhinderung ist nicht [[Aufwendungsersatz]] nach {{Zitat de §|1877|bgb}} BGB und [[Vergütung]] nach dem [[VBVG]] für tatsächliche Tätigkeiten, sondern die pauschale Vergütung nach §§ 8, 9 VBVG zu bewilligen.
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'''LG Frankenthal (Pfalz), Beschluss vom 04.10.2000, 1 T 213/00''', BtPrax 2001, 88 (LS)
 
'''LG Frankenthal (Pfalz), Beschluss vom 04.10.2000, 1 T 213/00''', BtPrax 2001, 88 (LS)
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Im Falle der Bestellung eines [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuers]] und eines ehrenamtlichen Verhinderungsbetreuers kann die Aufwandpauschale gem. § 1835a BGB in Höhe von 323 Euro insgesamt für den Zeitraum von einem Jahr nur einmal und zwar für jeden Betreuer anteilig für die Zeit seiner tatsächlichen Tätigkeit gewährt werden.
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Im Falle der Bestellung eines [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuers]] und eines ehrenamtlichen Verhinderungsbetreuers kann die [[Aufwandpauschale]] insgesamt für den Zeitraum von einem Jahr nur einmal und zwar für jeden Betreuer anteilig für die Zeit seiner tatsächlichen Tätigkeit gewährt werden.
    
'''OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 11.04.2002 - 20 W 512/01'''; BtPrax 2002,170 =FamRZ 2002, 1362 (LS; mit Anm. Bienwald S.1362) = FGPrax 2002,178 = OLGR 2002,223 = Rpfleger 2002, 359
 
'''OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 11.04.2002 - 20 W 512/01'''; BtPrax 2002,170 =FamRZ 2002, 1362 (LS; mit Anm. Bienwald S.1362) = FGPrax 2002,178 = OLGR 2002,223 = Rpfleger 2002, 359

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