Erhält ein Betreuer erst nach Ablauf der Einspruchsfrist Kenntnis von einem gegen den Betreuten gerichteten und nicht wirksam zugestellten Vollstreckungsbescheid, kann er diesen deshalb nicht wirksam mit einem verspäteten Einspruch anfechten. Er muss vielmehr eine Nichtigkeitsklage gem. § 579 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO erheben. Die Frist dafür beträgt gem. § 586 ZPO einen Monat ab Zustellung des Bescheides an den Betreuer. | Erhält ein Betreuer erst nach Ablauf der Einspruchsfrist Kenntnis von einem gegen den Betreuten gerichteten und nicht wirksam zugestellten Vollstreckungsbescheid, kann er diesen deshalb nicht wirksam mit einem verspäteten Einspruch anfechten. Er muss vielmehr eine Nichtigkeitsklage gem. § 579 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO erheben. Die Frist dafür beträgt gem. § 586 ZPO einen Monat ab Zustellung des Bescheides an den Betreuer. |