# Wenn ein Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB) angeordnet worden ist, bedarf eine Willenserklärung des Betreuten, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, der Einwilligung des Betreuers, wenn die Willenserklärung dem Betreuten nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil bietet. In diesem Fall bedürfen auch Handlungen im Verwaltungsverfahren der Einwilligung des Betreuers. | # Wenn ein Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB) angeordnet worden ist, bedarf eine Willenserklärung des Betreuten, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, der Einwilligung des Betreuers, wenn die Willenserklärung dem Betreuten nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil bietet. In diesem Fall bedürfen auch Handlungen im Verwaltungsverfahren der Einwilligung des Betreuers. |