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# eine Erklärung, ob ein [[wikipedia:de:Insolvenz|Insolvenz]]-, [[wikipedia:de:Ermittlungsverfahren|Ermittlungs]]- oder [[wikipedia:de:Strafprozess|Strafverfahren]] anhängig ist,
 
# eine Erklärung, ob ein [[wikipedia:de:Insolvenz|Insolvenz]]-, [[wikipedia:de:Ermittlungsverfahren|Ermittlungs]]- oder [[wikipedia:de:Strafprozess|Strafverfahren]] anhängig ist,
 
# eine Erklärung, ob in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Registrierung als [[Berufsbetreuer]] versagt, zurückgenommen oder widerrufen wurde, und
 
# eine Erklärung, ob in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Registrierung als [[Berufsbetreuer]] versagt, zurückgenommen oder widerrufen wurde, und
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# geeignete Nachweise über den Erwerb der erforderlichen [[Sachkundenachweis|Sachkunde]] (zB [[wikipedia:de:Diplom|Abschlusszeugnisse]])- dies entfällt bei Bestandsbetreuern, die vor dem 1.1.23 mehr als 3 Berufsjahre als Betreuer nachweisen können -,
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# geeignete Nachweise über den Erwerb der erforderlichen [[Sachkundenachweis|Sachkunde]] (zB [[wikipedia:de:Diplom|Abschlusszeugnisse]])- dies entfällt bei Bestandsbetreuern, die vor dem 1.1.2023 mehr als 3 Berufsjahre als Betreuer nachweisen können ( {{Zitat de §|32|btog}} Abs. 2 BtoG)-,
 
# Nachweis einer [[Haftpflichtversicherung]] über mind. 250.000 € (für Vermögensschäden).  
 
# Nachweis einer [[Haftpflichtversicherung]] über mind. 250.000 € (für Vermögensschäden).  
    
Bei Bestandsbetreuern ist auch eine Liste der zZt geführten Betreuungen (mit gerichtlichen Aktenzeichen) beizufügen.
 
Bei Bestandsbetreuern ist auch eine Liste der zZt geführten Betreuungen (mit gerichtlichen Aktenzeichen) beizufügen.
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Die Nummer 4 bezieht sich nur auf Antragsverfahren nach neuem Recht, nicht auf die Eignungsfeststellungen der Betreuungsbehörde nach altem Recht (§ 1897 Abs. 7 BGB a.F. - bis 2022); für Registrierverfahren, die Anfang 2023 beginnen, hat das also keine praktische Bedeutung.
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Die Nummer 4 bezieht sich nur auf Antragsverfahren nach neuem Recht, nicht auf die Eignungsfeststellungen der [[Betreuungsbehörde]] nach altem Recht (§ 1897 Abs. 7 BGB a.F. - bis 2022); für Registrierverfahren, die Anfang 2023 beginnen, hat das also keine praktische Bedeutung.
    
Der Versicherungsnachweis kann auch erst dann vorgelegt werden, wenn die Behörde signalisiert, dass alle sonstigen Registriervoraussetzungen erfüllt sind.
 
Der Versicherungsnachweis kann auch erst dann vorgelegt werden, wenn die Behörde signalisiert, dass alle sonstigen Registriervoraussetzungen erfüllt sind.

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