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== Bestellung von Betreuern ==
 
== Bestellung von Betreuern ==
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Bei den Erstbestellungen von Betreuern ist seit Jahren ein Rückgang gegenüber dem Vorjahr zu verzeichnen. Auch hat sich der Rückgang des Anteils der ehrenamtlichen Betreuungen weiter fortgesetzt und beschleunigt. Der Gesamtanteil für ehrenamtliche Betreuer lag zuletzt deutlich unterhalb von 50 % (Konkrete Zahlen liegen derzeit nicht aus allen Bundesländern vor.
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Bei den Erstbestellungen von Betreuern ist seit Jahren ein Rückgang gegenüber dem Vorjahr zu verzeichnen. Auch hat sich der Rückgang des Anteils der ehrenamtlichen Betreuungen weiter fortgesetzt und beschleunigt. Der Gesamtanteil für ehrenamtliche Betreuer lag zuletzt deutlich unterhalb von 40 % (Konkrete Zahlen liegen derzeit nicht aus allen Bundesländern vor.
    
=== Wünsche des Betreuten bei der Betreuerauswahl===
 
=== Wünsche des Betreuten bei der Betreuerauswahl===
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Gegenüber dem ernsthaft geäußerten Vorschlag des Betroffenen, eine hierzu geeignete Person zum Betreuer zu bestellen, begründet allein die Tatsache, daß noch geeignetere Personen in Betracht kommen, grundsätzlich nicht die Annahme, die Bestellung der vorgeschlagenen Person laufe dem Wohl des Betroffenen zuwider.
 
Gegenüber dem ernsthaft geäußerten Vorschlag des Betroffenen, eine hierzu geeignete Person zum Betreuer zu bestellen, begründet allein die Tatsache, daß noch geeignetere Personen in Betracht kommen, grundsätzlich nicht die Annahme, die Bestellung der vorgeschlagenen Person laufe dem Wohl des Betroffenen zuwider.
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Dem Wohl des Volljährigen zuwider im Sinn von {{Zitat-dej|§|1897|bgb}} Abs. 4 Satz 1 BGB läuft der Vorschlag des Betroffenen, wenn zwischen Betroffenem und Betreuer schwerwiegende Interessenkonflikte zu befürchten sind, durch die das Wohl des Betroffenen erheblich gefährdet wird (BayObLG Report 1996, 28). Um dem Willen des Betroffenen ausreichend Geltung zu verschaffen, setzt die Nichtberücksichtigung seines Vorschlags voraus, dass das Ergebnis der vorzunehmenden umfassenden Abwägung aller Umstände (BayObLGZ 1996, 136) deutlich gegen die vorgeschlagene Person spricht (BayObLG BtPrax 2002, 36/37).  
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Dem Wohl des Volljährigen zuwider im Sinn von {{Zitat-dej|§|1897|bgb}} Abs. 4 Satz 1 BGB a.F. läuft der Vorschlag des Betroffenen, wenn zwischen Betroffenem und Betreuer schwerwiegende Interessenkonflikte zu befürchten sind, durch die das Wohl des Betroffenen erheblich gefährdet wird (BayObLG Report 1996, 28). Um dem Willen des Betroffenen ausreichend Geltung zu verschaffen, setzt die Nichtberücksichtigung seines Vorschlags voraus, dass das Ergebnis der vorzunehmenden umfassenden Abwägung aller Umstände (BayObLGZ 1996, 136) deutlich gegen die vorgeschlagene Person spricht (BayObLG BtPrax 2002, 36/37).  
    
Hierfür genügt allein der Umstand, dass der Vorgeschlagene erbberechtigt ist, nicht (BayObLG FamRZ 1996, 1373/1374; OLG Düsseldorf FGPrax 1996, 184), auch nicht die Gefahr von geringeren Interessenkonflikten, wie sie sich bei verwandtschaftlichen oder persönlichen Beziehungen kaum völlig ausschließen lassen (KG FamRZ 1995, 1442/1443), ebenso wenig die allgemeine Befürchtung nachteiligen Handelns (BayObLG FGPrax 2002, 117/118 = FamRZ 2002, 1145). Zu erwägen ist gegebenenfalls auch, ob die vorgeschlagene Person nicht wenigstens für einen Teil der [[Aufgabenkreis]]e als Betreuer des Betroffenen bestellt werden kann (BayObLG BtPrax 2000, 260).
 
Hierfür genügt allein der Umstand, dass der Vorgeschlagene erbberechtigt ist, nicht (BayObLG FamRZ 1996, 1373/1374; OLG Düsseldorf FGPrax 1996, 184), auch nicht die Gefahr von geringeren Interessenkonflikten, wie sie sich bei verwandtschaftlichen oder persönlichen Beziehungen kaum völlig ausschließen lassen (KG FamRZ 1995, 1442/1443), ebenso wenig die allgemeine Befürchtung nachteiligen Handelns (BayObLG FGPrax 2002, 117/118 = FamRZ 2002, 1145). Zu erwägen ist gegebenenfalls auch, ob die vorgeschlagene Person nicht wenigstens für einen Teil der [[Aufgabenkreis]]e als Betreuer des Betroffenen bestellt werden kann (BayObLG BtPrax 2000, 260).
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Nicht so stark eingeschränkt wie durch einen positiven Vorschlag des Betroffenen ist das Auswahlermessen des Gerichts durch die Ablehnung einer Person als Betreuer durch den Betroffenen. Das Gericht soll gemäß § 1897 Abs. 4 Satz 2 BGB hierauf Rücksicht nehmen. Auch insoweit gilt der Willensvorrang des Betreuten. Von den Fällen abgesehen, dass der Betroffene jede Person als Betreuer ablehnt, wird seine Ablehnung regelmäßig zu beachten sein.
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Nicht so stark eingeschränkt wie durch einen positiven Vorschlag des Betroffenen ist das Auswahlermessen des Gerichts durch die Ablehnung einer Person als Betreuer durch den Betroffenen. Das Gericht soll gemäß § 1897 Abs. 4 Satz 2 BGB a.F. hierauf Rücksicht nehmen. Auch insoweit gilt der Willensvorrang des Betreuten. Von den Fällen abgesehen, dass der Betroffene jede Person als Betreuer ablehnt, wird seine Ablehnung regelmäßig zu beachten sein.
    
'''BayObLG, Beschluss vom 26.11.1997, 3Z BR 422/97''', Rpfleger 1998, 199': Vorrang der Betreuung durch natürliche Person vor Vereinsbetreuung:
 
'''BayObLG, Beschluss vom 26.11.1997, 3Z BR 422/97''', Rpfleger 1998, 199': Vorrang der Betreuung durch natürliche Person vor Vereinsbetreuung: