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| | '''Bestellung eines Betreuers''' | | '''Bestellung eines Betreuers''' |
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| | *[[Betreuungsverein]] oder [[Betreuungsbehörde]] | | *[[Betreuungsverein]] oder [[Betreuungsbehörde]] |
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| − | Nur triftige Gründe rechtfertigen eine Abweichung. Vom Vorschlag des Betroffenen darf das [[Betreuungsgericht]] nur abweichen, wenn dieser dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft. In Form einer [[Betreuungsverfügung]] kann bereits ein Vorschlag für den Fall gemacht werden, dass die Betreuerbestellung unerwartet zu erfolgen hat. Dadurch kann ein eventueller [[wikipedia:de:Familienkonflikt|Familienkonflikt]] verhindert werden. Die [[Betreuungsbehörde]] unterbreitet oft auf Wunsch des Gerichtes einen konkreten [[Betreuervorschlag]], vgl. § 12 BtOG. | + | Nur triftige Gründe rechtfertigen eine Abweichung. Vom Vorschlag des Betroffenen darf das [[Betreuungsgericht]] nur abweichen, wenn dieser dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft. In Form einer [[Betreuungsverfügung]] kann bereits ein Vorschlag für den Fall gemacht werden, dass die Betreuerbestellung unerwartet zu erfolgen hat. Dadurch kann ein eventueller [[wikipedia:de:Familienkonflikt|Familienkonflikt]] verhindert werden. Die [[Betreuungsbehörde]] unterbreitet oft auf Wunsch des Gerichtes einen konkreten [[Betreuervorschlag]], vgl. {{Zitat de §|12|btog}} BtOG. |
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| | In der Praxis wird auch die obige Reihenfolge eingehalten, so dass in den meisten Fällen die Betroffenen von nahen [[wikipedia:de:Angehöriger|Angehörigen]] betreut werden. | | In der Praxis wird auch die obige Reihenfolge eingehalten, so dass in den meisten Fällen die Betroffenen von nahen [[wikipedia:de:Angehöriger|Angehörigen]] betreut werden. |
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| | nämlich fachlich und persönlich. Fachlich geeignet ist der Betreuer, wenn er den ihm zugewiesenen [[Aufgabenkreis]] zweckentsprechend besorgen kann. Siehe auch unter [[Ausbildung]]. | | nämlich fachlich und persönlich. Fachlich geeignet ist der Betreuer, wenn er den ihm zugewiesenen [[Aufgabenkreis]] zweckentsprechend besorgen kann. Siehe auch unter [[Ausbildung]]. |
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| − | Persönlich ist zum Betreuer geeignet, wer die Gewähr bietet, dass er den Betroffenen „im | + | Persönlich ist zum Betreuer geeignet, wer die Gewähr bietet, dass er den Betroffenen „im erforderlichen Umfang” auch „persönlich” betreuen kann. Der Betroffene soll nicht zur anonym verwalteten „Nummer” werden, wie es unter dem alten Recht vor 1992 zum Teil der Fall war. Es besteht hier ein enger Zusammenhang mit der in § 1821 BGB geregelten Besprechungspflicht. Die Eignung zur persönlichen Betreuung kann insbesondere bei Überlastung oder sehr weiter räumlicher Entfernung zum Wohnort des Betreuten fehlen. |
| − | erforderlichen Umfang” auch „persönlich” betreuen kann. Der Betroffene soll nicht zur anonym verwalteten „Nummer” werden, wie es unter dem alten Recht vor 1992 zum Teil der Fall war. Es besteht hier ein enger Zusammenhang mit der in § 1821 BGB geregelten Besprechungspflicht. Die Eignung zur persönlichen Betreuung kann insbesondere bei Überlastung oder sehr weiter räumlicher Entfernung zum Wohnort des Betreuten fehlen. | |
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| − | Seit 2023 sind auch bei ehrenamtlichen Betreuern ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis (ggü der [[Betreuungsbehörde]] vorzulegen, § 21 BtOG. | + | Seit 2023 sind auch bei ehrenamtlichen Betreuern ein [[wikipedia:de:Führungszeugnis|Führungszeugnis]] und eine Auskunft aus dem [[wikipedia:de:Schuldnerverzeichnis|Schuldnerverzeichnis]] (ggü der [[Betreuungsbehörde]] vorzulegen, {{Zitat de §|21|btog}}BtOG. |
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