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Wie oben festgestellt wurde, hat der Freistaat Bayern trotz ausdrücklicher Erwähnung in der Ermächtigungsklausel des § 15 II BestG Bayern Betreuer nicht zu den Bestattungspflichtigen erklärt.
 
Wie oben festgestellt wurde, hat der Freistaat Bayern trotz ausdrücklicher Erwähnung in der Ermächtigungsklausel des § 15 II BestG Bayern Betreuer nicht zu den Bestattungspflichtigen erklärt.
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Nach einem neuen Urteil des VG Ansbach vom 28.01.2015, AN 4 K 14.01108, ist ein Geschäftsunfähiger nicht bestattungspflichtig. Daran ändert sich auch durch eine Betreuerbestellung nichts. Das VG Ansbach hat allerdings von dieser Auffassung Abstand genommen (VG Ansbach, Gerichtsbescheid v. 27.08.2018 – AN 4 K 17.02431). Hiernach bleibt ein Geschäftsunfähiger bestattungspflichtig.
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Nach einem neuen Urteil des VG Ansbach vom 28.01.2015, AN 4 K 14.01108, ist ein Geschäftsunfähiger nicht bestattungspflichtig. Daran ändert sich auch durch eine Betreuerbestellung nichts.  
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Das VG Ansbach hat allerdings von dieser Auffassung Abstand genommen (VG Ansbach, Gerichtsbescheid v. 27.08.2018 – AN 4 K 17.02431). Hiernach bleibt ein Geschäftsunfähiger bestattungspflichtig.
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Dies ist nun auch in § 15 der bayr. Bestattungsverordnung klargestellt.
    
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