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Das Recht der [[wikipedia:de:Totenfürsorge|Totenfürsorge]] umfasst das Entscheidungsrecht über den Leichnam des Verstorbenen, über die Art und den Ort der Bestattung und eine evtl. Umbettung (OLG Schleswig NJW-RR 1987, 92; Gaedke aaO. S. 119; Stockert BtPrax 1996, 203), die Veranlassung der ärztlichen Leichenschau und die Wahrnehmung von Rechtem im Strafrecht (insbesondere §§ 167a, 168, 189 StGB).  
 
Das Recht der [[wikipedia:de:Totenfürsorge|Totenfürsorge]] umfasst das Entscheidungsrecht über den Leichnam des Verstorbenen, über die Art und den Ort der Bestattung und eine evtl. Umbettung (OLG Schleswig NJW-RR 1987, 92; Gaedke aaO. S. 119; Stockert BtPrax 1996, 203), die Veranlassung der ärztlichen Leichenschau und die Wahrnehmung von Rechtem im Strafrecht (insbesondere §§ 167a, 168, 189 StGB).  
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Die [[Notgeschäftsführungspflicht]], § 1874 Abs. 2 BGB betrifft lediglich die Sicherung des Vermögens für den Erben, jedoch keine Angelegenheiten der Totenfürsorge (vgl. Stockert, aaO. m.w.N.).  
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Die [[Notgeschäftsführung]]spflicht, § 1874 Abs. 2 BGB betrifft lediglich die Sicherung des Vermögens für den Erben, jedoch keine Angelegenheiten der Totenfürsorge (vgl. Stockert, aaO. m.w.N.).  
    
===Bestattung durch Totenfürsorgepflichtige===
 
===Bestattung durch Totenfürsorgepflichtige===

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