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Bei der Bestellung eines Vormundes und Pflegers muss im Beschluss des Gerichtes vermerkt sein, dass die Tätigkeit beruflich geführt wird ({{Zitat de §|1|vbvg_2023}} VBVG). Das ist in der Regel der Fall, wenn der Betroffene mehr als 10 gesetzliche Vertretungen führt oder (bei Vormundschaften) einen wöchentlichen Zeitaufwand von mindestens 20 Stunden hat. Wird die Feststellung versehentlich unterlassen, kann sie gem. § 48 FamFG nachträglich korrigiert werden, wenn ein offenkundiger Schriftfehler vorliegt. Meist wird nachträglich eine Änderung des Statusses in berufliche Betreuungsfü+hrung beantragt, dies hat der BGH zwar zugelassen, aber nicht mit rückwirkender Kraft (BGH Beschl v 8.1.2014, XII ZB 354/13).
 
Bei der Bestellung eines Vormundes und Pflegers muss im Beschluss des Gerichtes vermerkt sein, dass die Tätigkeit beruflich geführt wird ({{Zitat de §|1|vbvg_2023}} VBVG). Das ist in der Regel der Fall, wenn der Betroffene mehr als 10 gesetzliche Vertretungen führt oder (bei Vormundschaften) einen wöchentlichen Zeitaufwand von mindestens 20 Stunden hat. Wird die Feststellung versehentlich unterlassen, kann sie gem. § 48 FamFG nachträglich korrigiert werden, wenn ein offenkundiger Schriftfehler vorliegt. Meist wird nachträglich eine Änderung des Statusses in berufliche Betreuungsfü+hrung beantragt, dies hat der BGH zwar zugelassen, aber nicht mit rückwirkender Kraft (BGH Beschl v 8.1.2014, XII ZB 354/13).
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Für rechtliche Betreuungen gelten ab 1.1.2023 keine Fallzahlen mehr. Der Vergütungsanspruch ({{Zitat de §|7|vbvg_2023}} Abs. 1 oder 2 VBVG) rührt vielmehr aus der [[Registrierung]] nach dem BtOG her.
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Für rechtliche Betreuungen gelten ab 1.1.2023 keine Fallzahlen mehr und daher auch nicht mehr die Regelung über einen nachträglichen Statuswechsel. Der Vergütungsanspruch ({{Zitat de §|7|vbvg_2023}} Abs. 1 oder 2 VBVG) rührt nun vielmehr aus der [[Registrierung]] nach dem BtOG her.
    
Nach 15 Monaten erlöschen die Vergütungsansprüche. Die Frist kann vom Gericht verkürzt oder verlängert werden ({{Zitat de §|16|vbvg_2023}} Abs. 3 VBVG i.V.m. § 1877 Abs. 4 BGB). Eine [[wikipedia:de:Wiedereinsetzung in den vorigen Stand|Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]] erfolgt bei Fristversäumung nicht (OLG Schleswig FamRZ 2002, 1288).
 
Nach 15 Monaten erlöschen die Vergütungsansprüche. Die Frist kann vom Gericht verkürzt oder verlängert werden ({{Zitat de §|16|vbvg_2023}} Abs. 3 VBVG i.V.m. § 1877 Abs. 4 BGB). Eine [[wikipedia:de:Wiedereinsetzung in den vorigen Stand|Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]] erfolgt bei Fristversäumung nicht (OLG Schleswig FamRZ 2002, 1288).
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Nach {{Zitat de §|13|vbvg_2023}} VBVG gelten die Regeln der §§ 7-10 auch für Vereinsbetreuer; für Behördenbetreuer jedoch gelten nach {{Zitat de §|14|vbvg_2023}} VBVG die Regeln für ausnahmsweise vergütete [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]], § 1876 BGB.
 
Nach {{Zitat de §|13|vbvg_2023}} VBVG gelten die Regeln der §§ 7-10 auch für Vereinsbetreuer; für Behördenbetreuer jedoch gelten nach {{Zitat de §|14|vbvg_2023}} VBVG die Regeln für ausnahmsweise vergütete [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]], § 1876 BGB.
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{{Zitat de §|15|vbvg_2023}} Abs. 1 VBVG sieht einen Abrechnungsrhythmus von 3 Monaten vor  
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{{Zitat de §|15|vbvg_2023}} Abs. 1 VBVG sieht einen Abrechnungsrhythmus von 3 Monaten vor
    
==Tabelle ab 27.7.2019 (A-C kombiniert)==
 
==Tabelle ab 27.7.2019 (A-C kombiniert)==

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