Die drei aus § 1 BVormVG bekannten [[Stundensatz|Vergütungsstufen]] betragen bei den Fällen, die weiter nach konkretem Zeitaufwand berechnet werden, 23, 29,50 und 39 €. Die erste Summe gilt allgemein, die 2. bei Fachkenntnissen aufgrund abgeschlossener Lehre, der 3. aufgrund abgeschlossenem Studium. | Die drei aus § 1 BVormVG bekannten [[Stundensatz|Vergütungsstufen]] betragen bei den Fällen, die weiter nach konkretem Zeitaufwand berechnet werden, 23, 29,50 und 39 €. Die erste Summe gilt allgemein, die 2. bei Fachkenntnissen aufgrund abgeschlossener Lehre, der 3. aufgrund abgeschlossenem Studium. |