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Auch der [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]] eines Volljährigen, der ausnahmsweise eine Betreuervergütung [[Ermessensvergütung]]) aus dem Vermögen zugesprochen bekommt (§ 1876 BGB), kann seinen Vergütungsanspruch künftig nach Zeitaufwand abrechnen, das gleiche gilt für den [[Behördenbetreuer]]. Für Mitarbeiter von [[Betreuungsverein]]en als [[Verfahrenspfleger]] führte der neue § 277 Abs. 4 FamFG eine entsprechende Regelung ein.  
 
Auch der [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]] eines Volljährigen, der ausnahmsweise eine Betreuervergütung [[Ermessensvergütung]]) aus dem Vermögen zugesprochen bekommt (§ 1876 BGB), kann seinen Vergütungsanspruch künftig nach Zeitaufwand abrechnen, das gleiche gilt für den [[Behördenbetreuer]]. Für Mitarbeiter von [[Betreuungsverein]]en als [[Verfahrenspfleger]] führte der neue § 277 Abs. 4 FamFG eine entsprechende Regelung ein.  
 
   
 
   
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Betreuungen nach {{Zitat de §|1817|bgb}} Abs. 2 ([[Sterilisationsbetreuer]]) und Abs. 5 BGB ([[Ergänzungsbetreuer]] bei rechtlicher Verhinderung, z.B. Insich-Geschäften zwischen Betreuer und Betreuten) werden nach  {{Zitat de §|12|vbvg_2023}} Abs. 1 VBVG weiterhin nach konkretem Zeitaufwand vergütet, auch der [[Aufwendungsersatz]] für Barauslagen (§ 1877 Abs. 1 BGB) wird nach tatsächlichem Aufwand erstattet. Anders ist die Vergütung des [[Vertretungsbetreuer]]s bei tatsächlicher Verhinderung  (z.B. Urlaub, Krankheit) zu berechnen (§ 1817 Abs. 4 BGB). Hier soll die unten genannte Pauschalvergütung zwischen dem vertretenen Betreuer und dem Vertreter aufgeteilt werden ({{Zitat de §|12|vbvg_2023}} VBVG Abs. 2 VBVG).  
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Betreuungen nach {{Zitat de §|1817|bgb}} Abs. 2 ([[Sterilisationsbetreuer]]) und Abs. 5 BGB ([[Ergänzungsbetreuer]] bei rechtlicher Verhinderung, z.B. Insich-Geschäften zwischen Betreuer und Betreuten) werden nach  {{Zitat de §|12|vbvg_2023}} Abs. 1 VBVG weiterhin nach konkretem Zeitaufwand vergütet, auch der [[Aufwendungsersatz]] für Barauslagen (§ 1877 Abs. 1 BGB) wird nach tatsächlichem Aufwand erstattet. Anders ist die Vergütung des [[Vertretungsbetreuer]]s bei tatsächlicher Verhinderung  (z.B. Urlaub, Krankheit) zu berechnen (§ 1817 Abs. 4 BGB). Hier soll die unten genannte Pauschalvergütung zwischen dem vertretenen Betreuer und dem Vertreter aufgeteilt werden ({{Zitat de §|12|vbvg_2023}} Abs. 2 VBVG).  
 
   
 
   
 
Die drei aus § 1 BVormVG bekannten [[Stundensatz|Vergütungsstufen]] betragen bei den Fällen, die weiter nach konkretem Zeitaufwand berechnet werden,  23, 29,50 und 39 €. Die erste Summe gilt allgemein, die 2. bei Fachkenntnissen aufgrund abgeschlossener Lehre, der 3. aufgrund abgeschlossenem Studium.
 
Die drei aus § 1 BVormVG bekannten [[Stundensatz|Vergütungsstufen]] betragen bei den Fällen, die weiter nach konkretem Zeitaufwand berechnet werden,  23, 29,50 und 39 €. Die erste Summe gilt allgemein, die 2. bei Fachkenntnissen aufgrund abgeschlossener Lehre, der 3. aufgrund abgeschlossenem Studium.