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| | ==Grundannahmen== | | ==Grundannahmen== |
| − | Das Pauschalierungsmodell geht von 3 Prämissen aus: | + | Das Pauschalierungsmodell geht von 3 Prämissen aus ( {{Zitat de §|9|vbvg_2023}} VBVG): |
| − | *ein außerhalb einer Einrichtung lebender Betreuter verursacht mehr Arbeitsaufwand als einer, der in einer solchen lebt; | + | *ein außerhalb einer [[Altenheim|Einrichtung]] lebender Betreuter verursacht mehr Arbeitsaufwand als einer, der in einer solchen lebt; |
| | * für einen vermögenden Betreuten ist der Arbeitsaufwand höher als für einen [[Mittellosigkeit|mittellosen]]; | | * für einen vermögenden Betreuten ist der Arbeitsaufwand höher als für einen [[Mittellosigkeit|mittellosen]]; |
| | *der Arbeitsaufwand ist zu Beginn der Betreuung am höchsten; er sinkt im Laufe der 1. 2 Betreuungsjahre und bleibt in den Folgejahren auf einem relativ niedrigen Niveau. | | *der Arbeitsaufwand ist zu Beginn der Betreuung am höchsten; er sinkt im Laufe der 1. 2 Betreuungsjahre und bleibt in den Folgejahren auf einem relativ niedrigen Niveau. |
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| | ===Abrechnung nach konkretem Zeitaufwand === | | ===Abrechnung nach konkretem Zeitaufwand === |
| − | Folgende Personen können ihren Zeitaufwand weiterhin konkret abrechnen: Vormünder und Gegenvormünder Minderjähriger, Pfleger aller im BGB genannten Formen und Nachlasspfleger sowie [[Verfahrenspfleger]] nach den §§ 277, 318 FamFG in [[Betreuungsverfahren]] und [[Unterbringungsverfahren]]. | + | Folgende Personen können ihren Zeitaufwand weiterhin konkret abrechnen ( {{Zitat de §|3|vbvg_2023}} VBVG: Vormünder Minderjähriger, Pfleger aller im BGB genannten Formen und Nachlasspfleger sowie [[Verfahrenspfleger]] nach den §§ 277, 318 FamFG in [[Betreuungsverfahren]] und [[Unterbringungsverfahren]]. |
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| − | Auch der [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]] eines Volljährigen, der ausnahmsweise eine Betreuervergütung [[Ermessensvergütung]]) aus dem Vermögen zugesprochen bekommt, kann seinen Vergütungsanspruch künftig nach Zeitaufwand abrechnen, das gleiche gilt für den [[Behördenbetreuer]]. Für Mitarbeiter von [[Betreuungsverein]]en als [[Verfahrenspfleger]] führt der neue § 277 Abs. 4 FamFG eine entsprechende Regelung ein. | + | Auch der [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]] eines Volljährigen, der ausnahmsweise eine Betreuervergütung [[Ermessensvergütung]]) aus dem Vermögen zugesprochen bekommt (§ 1876 BGB), kann seinen Vergütungsanspruch künftig nach Zeitaufwand abrechnen, das gleiche gilt für den [[Behördenbetreuer]]. Für Mitarbeiter von [[Betreuungsverein]]en als [[Verfahrenspfleger]] führte der neue § 277 Abs. 4 FamFG eine entsprechende Regelung ein. |
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| − | Betreuungen nach {{Zitat de §|1817|bgb}} Abs. 2 ([[Sterilisationsbetreuer]]) und Abs. 5 BGB ([[Ergänzungsbetreuer]] bei rechtlicher Verhinderung, z.B. Insich-Geschäften zwischen Betreuer und Betreuten) werden nach § 12 Abs. 1 VBVG weiterhin nach konkretem Zeitaufwand vergütet, auch der [[Aufwendungsersatz]] für Barauslagen (§ 1877 Abs. 1 BGB) wird nach tatsächlichem Aufwand erstattet. Anders ist die Vergütung des [[Vertretungsbetreuer]]s bei tatsächlicher Verhinderung (z.B. Urlaub, Krankheit) zu berechnen (§ 1817 Abs. 4 BGB). Hier soll die unten genannte Pauschalvergütung zwischen dem vertretenen Betreuer und dem Vertreter aufgeteilt werden ({{Zitat de §|12|vbvg_2023}} VBVG Abs. 2 VBVG). | + | Betreuungen nach {{Zitat de §|1817|bgb}} Abs. 2 ([[Sterilisationsbetreuer]]) und Abs. 5 BGB ([[Ergänzungsbetreuer]] bei rechtlicher Verhinderung, z.B. Insich-Geschäften zwischen Betreuer und Betreuten) werden nach {{Zitat de §|12|vbvg_2023}} Abs. 1 VBVG weiterhin nach konkretem Zeitaufwand vergütet, auch der [[Aufwendungsersatz]] für Barauslagen (§ 1877 Abs. 1 BGB) wird nach tatsächlichem Aufwand erstattet. Anders ist die Vergütung des [[Vertretungsbetreuer]]s bei tatsächlicher Verhinderung (z.B. Urlaub, Krankheit) zu berechnen (§ 1817 Abs. 4 BGB). Hier soll die unten genannte Pauschalvergütung zwischen dem vertretenen Betreuer und dem Vertreter aufgeteilt werden ({{Zitat de §|12|vbvg_2023}} VBVG Abs. 2 VBVG). |
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| − | Die drei aus § 1 BVormVG bekannten [[Stundensatz|Vergütungsstufen]] betragen bei den Fällen, die weiter nach konkretem Zeitaufwand berechnet werden, ´ 23, 29,50 und 39 €. Die erste Summe gilt allgemein, die 2. bei Fachkenntnissen aufgrund abgeschlossener Lehre, der 3. aufgrund abgeschlossenem Studium. | + | Die drei aus § 1 BVormVG bekannten [[Stundensatz|Vergütungsstufen]] betragen bei den Fällen, die weiter nach konkretem Zeitaufwand berechnet werden, 23, 29,50 und 39 €. Die erste Summe gilt allgemein, die 2. bei Fachkenntnissen aufgrund abgeschlossener Lehre, der 3. aufgrund abgeschlossenem Studium. |
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