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==Grundannahmen==
 
==Grundannahmen==
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Das Pauschalierungsmodell geht von 3 Prämissen aus:  
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Das Pauschalierungsmodell geht von 3 Prämissen aus ( {{Zitat de §|9|vbvg_2023}} VBVG):  
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*ein außerhalb einer Einrichtung lebender Betreuter verursacht mehr Arbeitsaufwand als einer, der in einer solchen lebt;  
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*ein außerhalb einer [[Altenheim|Einrichtung]] lebender Betreuter verursacht mehr Arbeitsaufwand als einer, der in einer solchen lebt;  
 
* für einen vermögenden Betreuten ist der Arbeitsaufwand höher als für einen [[Mittellosigkeit|mittellosen]];  
 
* für einen vermögenden Betreuten ist der Arbeitsaufwand höher als für einen [[Mittellosigkeit|mittellosen]];  
 
*der Arbeitsaufwand ist zu Beginn der Betreuung am höchsten; er sinkt im Laufe der 1. 2 Betreuungsjahre und bleibt in den Folgejahren auf einem relativ niedrigen Niveau.  
 
*der Arbeitsaufwand ist zu Beginn der Betreuung am höchsten; er sinkt im Laufe der 1. 2 Betreuungsjahre und bleibt in den Folgejahren auf einem relativ niedrigen Niveau.  
    
===Abrechnung nach konkretem Zeitaufwand ===
 
===Abrechnung nach konkretem Zeitaufwand ===
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Folgende Personen können ihren Zeitaufwand weiterhin konkret abrechnen: Vormünder und Gegenvormünder Minderjähriger, Pfleger aller im BGB genannten Formen und Nachlasspfleger sowie [[Verfahrenspfleger]] nach den §§ 277, 318 FamFG in [[Betreuungsverfahren]] und [[Unterbringungsverfahren]].  
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Folgende Personen können ihren Zeitaufwand weiterhin konkret abrechnen ( {{Zitat de §|3|vbvg_2023}} VBVG: Vormünder Minderjähriger, Pfleger aller im BGB genannten Formen und Nachlasspfleger sowie [[Verfahrenspfleger]] nach den §§ 277, 318 FamFG in [[Betreuungsverfahren]] und [[Unterbringungsverfahren]].  
 
   
 
   
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Auch der [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]] eines Volljährigen, der ausnahmsweise eine Betreuervergütung [[Ermessensvergütung]]) aus dem Vermögen zugesprochen bekommt, kann seinen Vergütungsanspruch künftig nach Zeitaufwand abrechnen, das gleiche gilt für den [[Behördenbetreuer]]. Für Mitarbeiter von [[Betreuungsverein]]en als [[Verfahrenspfleger]] führt der neue § 277 Abs. 4 FamFG eine entsprechende Regelung ein.  
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Auch der [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]] eines Volljährigen, der ausnahmsweise eine Betreuervergütung [[Ermessensvergütung]]) aus dem Vermögen zugesprochen bekommt (§ 1876 BGB), kann seinen Vergütungsanspruch künftig nach Zeitaufwand abrechnen, das gleiche gilt für den [[Behördenbetreuer]]. Für Mitarbeiter von [[Betreuungsverein]]en als [[Verfahrenspfleger]] führte der neue § 277 Abs. 4 FamFG eine entsprechende Regelung ein.  
 
   
 
   
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Betreuungen nach {{Zitat de §|1817|bgb}} Abs. 2 ([[Sterilisationsbetreuer]]) und Abs. 5 BGB ([[Ergänzungsbetreuer]] bei rechtlicher Verhinderung, z.B. Insich-Geschäften zwischen Betreuer und Betreuten) werden nach § 12 Abs. 1 VBVG weiterhin nach konkretem Zeitaufwand vergütet, auch der [[Aufwendungsersatz]] für Barauslagen (§ 1877 Abs. 1 BGB) wird nach tatsächlichem Aufwand erstattet. Anders ist die Vergütung des [[Vertretungsbetreuer]]s bei tatsächlicher Verhinderung  (z.B. Urlaub, Krankheit) zu berechnen (§ 1817 Abs. 4 BGB). Hier soll die unten genannte Pauschalvergütung zwischen dem vertretenen Betreuer und dem Vertreter aufgeteilt werden ({{Zitat de §|12|vbvg_2023}} VBVG Abs. 2 VBVG).  
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Betreuungen nach {{Zitat de §|1817|bgb}} Abs. 2 ([[Sterilisationsbetreuer]]) und Abs. 5 BGB ([[Ergänzungsbetreuer]] bei rechtlicher Verhinderung, z.B. Insich-Geschäften zwischen Betreuer und Betreuten) werden nach {{Zitat de §|12|vbvg_2023}} Abs. 1 VBVG weiterhin nach konkretem Zeitaufwand vergütet, auch der [[Aufwendungsersatz]] für Barauslagen (§ 1877 Abs. 1 BGB) wird nach tatsächlichem Aufwand erstattet. Anders ist die Vergütung des [[Vertretungsbetreuer]]s bei tatsächlicher Verhinderung  (z.B. Urlaub, Krankheit) zu berechnen (§ 1817 Abs. 4 BGB). Hier soll die unten genannte Pauschalvergütung zwischen dem vertretenen Betreuer und dem Vertreter aufgeteilt werden ({{Zitat de §|12|vbvg_2023}} VBVG Abs. 2 VBVG).  
 
   
 
   
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Die drei aus § 1 BVormVG bekannten [[Stundensatz|Vergütungsstufen]] betragen bei den Fällen, die weiter nach konkretem Zeitaufwand berechnet werden, ´ 23, 29,50 und 39 €. Die erste Summe gilt allgemein, die 2. bei Fachkenntnissen aufgrund abgeschlossener Lehre, der 3. aufgrund abgeschlossenem Studium.
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Die drei aus § 1 BVormVG bekannten [[Stundensatz|Vergütungsstufen]] betragen bei den Fällen, die weiter nach konkretem Zeitaufwand berechnet werden, 23, 29,50 und 39 €. Die erste Summe gilt allgemein, die 2. bei Fachkenntnissen aufgrund abgeschlossener Lehre, der 3. aufgrund abgeschlossenem Studium.
    
Rechtsprechung:
 
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