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==Vertretung des Betreuten in steuerrechtlicher Hinsicht==
 
==Vertretung des Betreuten in steuerrechtlicher Hinsicht==
Der Betreuer mit dem Aufgabenkreis [[Vermögenssorge]] vertritt den Betreuten auch in steuerrechtlichen Fragen (§ 34 AO). So in der Rechtsprechung z.B. BayObLG FamRZ 1965, 341; LG München I, Az. 22 0 21281/95; OLG München  OLGR 2006,192 = BtPrax 2005, 199 (LS) = FamRZ 2006, 62 (Ls.) = Rpfleger 2006, 14; BFH NV 2006, 897.
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Der Betreuer mit dem Aufgabenbereich [[Vermögenssorge]] vertritt den Betreuten auch in steuerrechtlichen Fragen (§ 34 AO).  
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So in der Rechtsprechung z.B. BayObLG FamRZ 1965, 341; LG München I, Az. 22 0 21281/95; OLG München  OLGR 2006,192 = BtPrax 2005, 199 (LS) = FamRZ 2006, 62 (Ls.) = Rpfleger 2006, 14; BFH NV 2006, 897.
    
Er hat also im Namen des Betreuten Steuererklärungen abzugeben, Nichtveranlagungsbescheinigungen zu beantragen und Zinsfreistellungserklärungen bei Banken und Sparkassen zu erteilen.
 
Er hat also im Namen des Betreuten Steuererklärungen abzugeben, Nichtveranlagungsbescheinigungen zu beantragen und Zinsfreistellungserklärungen bei Banken und Sparkassen zu erteilen.
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'''Bundesfinanzhof, Beschluss vom 28.07.2011, VIII B 18/11''':
 
'''Bundesfinanzhof, Beschluss vom 28.07.2011, VIII B 18/11''':
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Nach der Rechtsprechung des BFH nehmen Betreuer die Unterstützung und Beratung volljähriger Menschen wahr, die in ihrer Entscheidungs- oder Handlungsfähigkeit eingeschränkt sind und deshalb nicht selbst für ihre Angelegenheiten sorgen können. Die Betreuer unterstützen die Betroffenen rechtlich oder handeln "stellvertretend für sie, zum Beispiel durch Regelung der Finanzen, Vertretung gegenüber Behörden, Organisation von pflegerischen Diensten oder Einwilligung in ärztliche Behandlungen". Dabei gehört zur Betreuung insbesondere auch die Vertretung in Vermögensangelegenheiten. Da der Betreuer gemäß § 1902 BGB gesetzlicher Vertreter des Betreuten ist und gemäß § 34 AO dessen steuerliche Pflichten in vollem Umfang zu erfüllen hat, sind einem Betreuten Pflichtverletzungen seines Betreuers zuzurechnen. Im Streitfall gilt das umso mehr, als es nach der Bestellungsurkunde ausdrücklich zum Aufgabenkreis des Klägers gehörte, seine Mutter vor Behörden zu vertreten.
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Nach der Rechtsprechung des BFH nehmen Betreuer die Unterstützung und Beratung volljähriger Menschen wahr, die in ihrer Entscheidungs- oder Handlungsfähigkeit eingeschränkt sind und deshalb nicht selbst für ihre Angelegenheiten sorgen können. Die Betreuer unterstützen die Betroffenen rechtlich oder handeln "stellvertretend für sie, zum Beispiel durch Regelung der Finanzen, Vertretung gegenüber Behörden, Organisation von pflegerischen Diensten oder Einwilligung in ärztliche Behandlungen". Dabei gehört zur Betreuung insbesondere auch die Vertretung in Vermögensangelegenheiten. Da der Betreuer gemäß § 1902 BGB a.F. (jetzt § 1823 BGB) gesetzlicher Vertreter des Betreuten ist und gemäß § 34 AO dessen steuerliche Pflichten in vollem Umfang zu erfüllen hat, sind einem Betreuten Pflichtverletzungen seines Betreuers zuzurechnen. Im Streitfall gilt das umso mehr, als es nach der Bestellungsurkunde ausdrücklich zum Aufgabenkreis des Klägers gehörte, seine Mutter vor Behörden zu vertreten.
    
'''FG Hamburg 3. Senat, Urteil vom 15.12.2011, 3 K 179/11 und 3 K 180/11''':
 
'''FG Hamburg 3. Senat, Urteil vom 15.12.2011, 3 K 179/11 und 3 K 180/11''':
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'''Bundesfinanzhof, Beschluss vom 08.02.2012, V B 3/12'''
 
'''Bundesfinanzhof, Beschluss vom 08.02.2012, V B 3/12'''
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# Die von einem Betreuten ohne Einwilligung des Betreuers eingelegte und von diesem auch nicht genehmigte Beschwerde ist unzulässig, wenn ein Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB) für die Vertretung bei Gerichten angeordnet wurde.
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# Die von einem Betreuten ohne Einwilligung des Betreuers eingelegte und von diesem auch nicht genehmigte Beschwerde ist unzulässig, wenn ein Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB a.F.; jetzt § 1825 BGB) für die Vertretung bei Gerichten angeordnet wurde.
 
# In diesem Fall kann wegen unverschuldeter Unkenntnis der rechtlichen Verhältnisse auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
 
# In diesem Fall kann wegen unverschuldeter Unkenntnis der rechtlichen Verhältnisse auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
 
   
 
   

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