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| Kurztitel: || Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz
 
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| Abkürzung: ||  VBVG
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| Abkürzung: ||  VBVG (2023)
 
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| Art: || Bundesgesetz
 
| Art: || Bundesgesetz
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| Fundstellennachweis: || 400-16
 
| Fundstellennachweis: || 400-16
 
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| Datum des Gesetzes:  || 21.04.2005 (BGBl. I S. 1073, 1076)
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| Inkrafttreten:  || 01.07.2005
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| Inkrafttreten:  || 01.01.2023
 
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| Letzte Änderung: ||G. vom 26.6.2022 (BGBl. I. S. 959)
 
| Letzte Änderung: ||G. vom 26.6.2022 (BGBl. I. S. 959)
 
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| Außerkrafttreten: || 01.01.2023 (Neubekanntmachung unter gleichem Namen)
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Das '''Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz''' ist Teil des am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetzes und regelt alle Vergütungsansprüche beruflich tätiger [[wikipedia:de:Vormundschaft|Vormünder]] und Betreuer ([[Berufsbetreuer]], [[Vereinsbetreuer]] und [[Behördenbetreuer]]). Über {{Zitat-dej|§|1915|bgb}} BGB gilt es auch für beruflich geführte [[wikipedia:de:Pflegschaft|Pflegschaft]]en und über § 277 FamFG für [[Verfahrenspfleger|Verfahrenspflegschaften]]
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Das '''Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz''' ist Teil der am 1.1.2023 in Kraft getretenen Betreuungsrechtsreform und regelt alle Vergütungsansprüche beruflich tätiger [[wikipedia:de:Vormundschaft|Vormünder]] und Betreuer ([[Berufsbetreuer]], [[Vereinsbetreuer]] und [[Behördenbetreuer]]). Über {{Zitat-dej|§|1915|bgb}} BGB gilt es auch für beruflich geführte [[wikipedia:de:Pflegschaft|Pflegschaft]]en und über § 277 FamFG für [[Verfahrenspfleger|Verfahrenspflegschaften]]. Es hat das gleichnamige Gesetz aus dem Jahre 2005 ersetzt.
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==Systematik des Gesetzes==
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==Grundaussagen==
 
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Bei der Bestellung eines Vormundes und Pflegers muss im Beschluss des Gerichtes vermerkt sein, dass die Tätigkeit beruflich geführt wird ({{Zitat-dej|§|1|vbvg}}). Das ist in der Regel der Fall, wenn der Betroffene mehr als 10 gesetzliche Vertretungen führt oder (bei Vormundschaften) einen wöchentlichen Zeitaufwand von mindestens 20 Stunden hat. Wird die Feststellung versehentlich unterlassen, kann sie gem. § 48 FamFG nachträglich korrigiert werden, wenn ein offenkundiger Schriftfehler vorliegt. Meist wird nachträglich eine Änderung des Statusses in berufliche Betreuungsfü+hrung beantragt, dies hat der BGH zwar zugelassen, aber nicht mit rückwirkender Kraft (BGH Beschl v 8.1.2014, XII ZB 354/13).
*{{Zitat-dej|§|1|vbvg}} VBVG: Voraussetzungen für die Vergütungsfähigkeit (Mindestfallzahl, Mindestzeitaufwand]
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*{{Zitat-dej|§|2|vbvg}} VBVG: Erlöschen der Ansprüche (15-Monatsfrist)
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*{{Zitat-dej|§|3|vbvg}} VBVG: Vergütungsanspruch der Vormünder (Anspruch auf Vergütung für nachgewiesenen Zeitaufwand, Vergütungsstundensätze)
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*{{Zitat-dej|§|4|vbvg}} VBVG: Vergütungshöhe ([[Stundensatz]]) für Berufsbetreuer (im Rahmen der [[Stundensatz|Pauschalvergütung]])
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*{{Zitat-dej|§|5|vbvg}} VBVG: [[Betreuervergütung|Vergütungsfähiger pauschalierter Zeitraum]] bei [[Berufsbetreuer]]n (siehe Tabelle)
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*{{Zitat-dej|§|5a|vbvg}} VBVG: gesonderte Pauschalen (ab 27.7.2019)
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*{{Zitat-dej|§|6|vbvg}} VBVG: Vergütungsanspruch bei [[Sterilisationsbetreuer]]n und [[Verhinderungsbetreuer]]n ({{Zitat-dej|§|1899|bgb}} BGB)
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*{{Zitat-dej|§|7|vbvg}} VBVG Vergütungsanspruch von [[Vereinsbetreuer]]n (Verweis auf § 5 VBVG)
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*{{Zitat-dej|§|8|vbvg}} VBVG: Vergütungsanspruch von [[Behördenbetreuer]]n
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*{{Zitat-dej|§|9|vbvg}} VBVG: Abrechnungszeitraum für Berufs- und [[Vereinsbetreuer]] (Quartal)
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*{{Zitat-dej|§|10|vbvg}} VBVG: Jahresgesamtmitteilungspflicht von Berufs- und Vereinsbetreuern ggü. der [[Betreuungsbehörde]]
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*{{Zitat-dej|§|11|vbvg}} VBVG: Möglichkeit der [[Ausbildung|Nachqualifizierung]] zum Erreichen einer höheren [[Stundensatz|Vergütungsstufe]] (Landesermächtigungsklausel)
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*{{Zitat-dej|§|12|vbvg}} VBVG: Übergangsbestimmung (ab 27.7.2019)
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Ab 1.1.2023 hat das neue VBVG eine andere Systematik.
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==Grundaussagen==
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Für rechtliche Betreuungen gelten ab 1.1.2023 keine Fallzahlen mehr. Der Vergütungsanspruch ({{Zitat de §|7|vbvg_2023}} Abs. 1 oder 2 VBVG) rührt vielmehr aus der [[Registrierung]] nach dem BtOG her.
Bei der Bestellung eines Vormundes, Pflegers oder Betreuers muss im Beschluss des Gerichtes vermerkt sein, dass die Tätigkeit beruflich geführt wird ({{Zitat-dej|§|1|vbvg}}). Das ist in der Regel der Fall, wenn der Betroffene mehr als 10 gesetzliche Vertretungen führt oder (bei Vormundschaften) einen wöchentlichen Zeitaufwand von mindestens 20 Stunden hat. Wird die Feststellung versehentlich unterlassen, kann sie gem. § 48 FamFG nachträglich korrigiert werden, wenn ein offenkundiger Schriftfehler vorliegt. Meist wird nachträglich eine Änderung des Statusses in berufliche Betreuungsfü+hrung beantragt, dies hat der BGH zwar zugelassen, aber nicht mit rückwirkender Kraft (BGH Beschl v 8.1.2014, XII ZB 354/13).
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Nach 15 Monaten erlöschen die Vergütungsansprüche. Die Frist kann vom Gericht verkürzt oder verlängert werden ({{Zitat-dej|§|2|vbvg}} VBVG i.V.m.  § 1835 Abs. 1a BGB). Eine [[wikipedia:de:Wiedereinsetzung in den vorigen Stand|Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]] erfolgt bei Fristversäumung nicht (OLG Schleswig FamRZ 2002, 1288).
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Nach 15 Monaten erlöschen die Vergütungsansprüche. Die Frist kann vom Gericht verkürzt oder verlängert werden ({{Zitat de §|16|vbvg_2023}} Abs. 3 VBVG i.V.m.  § 1877 Abs. 4 BGB). Eine [[wikipedia:de:Wiedereinsetzung in den vorigen Stand|Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]] erfolgt bei Fristversäumung nicht (OLG Schleswig FamRZ 2002, 1288).
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Vormünder, Pfleger (sowie die in § 6 genannten Betreuer) können eine Vergütung für nachgewiesenen Zeitaufwand nach {{Zitat-dej|§|3|vbvg}} VBVG geltend machen. Der Stundensatz beträgt 19,50 Euro, bei nachgewiesenen Fachkenntnissen durch abgeschlossene Ausbildung 25,00 Euro und durch abgeschlossenes Studium 33,50 Euro (jeweils zuzügl. [[wikipedia:de:Mehrwertsteuer|MWSt.]] sowie [[Aufwendungsersatz]] nach {{Zitat-dej|§|1835|bgb}} BGB). Mehrwertsteuer fällt bei Betreuungen, Vormundschaften und Ergänzungspflegschaften nach § 1909 BGB allerdings seit 1.7.2013 nicht mehr an. Die Stundensätze können im Ausnahmefall sowohl abgesenkt (§ 3 Abs. 2 VBVG) als auch erhöht (§ 3 Abs. 3 VBVG, für Pfleger {{Zitat-dej|§|1915|bgb}} BGB) werden.
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Vormünder, Pfleger (sowie die in § 6 genannten Betreuer) können eine Vergütung für nachgewiesenen Zeitaufwand nach {{Zitat de §|3|vbvg_2023}} VBVGVBVG geltend machen. Der Stundensatz beträgt 23 Euro, bei nachgewiesenen Fachkenntnissen durch abgeschlossene Ausbildung 29,50 Euro und durch abgeschlossenes Studium 39 Euro (jeweils zuzügl [[Aufwendungsersatz]] nach {{Zitat-dej|§|1877|bgb}} BGB). Mehrwertsteuer fällt bei Betreuungen, Vormundschaften und Ergänzungspflegschaften nach § 1909 BGB allerdings seit 1.7.2013 nicht mehr an. Die Stundensätze können im Ausnahmefall sowohl abgesenkt (§ 3 Abs. 2 VBVG) als auch erhöht (§ 3 Abs. 3 VBVG, für Pfleger {{Zitat-dej|§|1915|bgb}} BGB) werden.
    
Berufliche Betreuer erhalten nur pauschalierte Zeitaufwände ersetzt (siehe Tabelle). Der [[Stundensatz]] betrug bis zum 26.7.2019 27,00 Euro; bei nachgewiesenen Fachkenntnissen durch abgeschlossene Ausbildung 33,50 Euro und durch abgeschlossenes Studium 44,00 Euro ({{Zitat-dej|§|4|vbvg}} VBVG). Diese Beträge sind "Inklusivstundensätze" und enthalten auch Aufwendungsersatz). Ab 27.7.2019 bemisst sich die monatliche Vergütungssumme nach dem Tabellenwert (anlage zum VBVG, siehe unten).
 
Berufliche Betreuer erhalten nur pauschalierte Zeitaufwände ersetzt (siehe Tabelle). Der [[Stundensatz]] betrug bis zum 26.7.2019 27,00 Euro; bei nachgewiesenen Fachkenntnissen durch abgeschlossene Ausbildung 33,50 Euro und durch abgeschlossenes Studium 44,00 Euro ({{Zitat-dej|§|4|vbvg}} VBVG). Diese Beträge sind "Inklusivstundensätze" und enthalten auch Aufwendungsersatz). Ab 27.7.2019 bemisst sich die monatliche Vergütungssumme nach dem Tabellenwert (anlage zum VBVG, siehe unten).

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