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== Neuregelung seit Juli 2017 !==
 
== Neuregelung seit Juli 2017 !==
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Eine bundesgesetzliche Regelung zur Zwangsbehandlung angesichts der neueren Rechtsprechung (siehe unten) konnte nun doch sehr schnell getroffen werden. Der BGH hatte darauf hingewiesen, dass ein unter Betreuung stehender Mensch gegen seinen natürlichen Willen nur auf der Grundlage eines - bislang fehlenden - Gesetzes und unter eingeschränkten Voraussetzungen medizinisch behandelt werden darf. Seit Februar 2013 war in einem neuen § 1906 Abs. 3/3a BGB a.F. (jetzt § 1832 BGB) bestimmt worden, unter welchen Voraussetzungen ein Betreuer in eine ärztliche Zwangsmaßnahme einwilligen kann - und wie das gerichtliche Genehmigungsverfahren aussieht. Seit Juli 2017 ist die Regelung modifiziert in einem neuen § 1906a BGB geregelt. Voraussetzung für die Einwilligung ist nun nicht mehr eine parallele Freiheitsentziehung nach § 1831 BGB, sondern ein stationärer Aufenthalt in einem Krankenhaus.
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Eine bundesgesetzliche Regelung zur Zwangsbehandlung angesichts der neueren Rechtsprechung (siehe unten) konnte nun doch sehr schnell getroffen werden. Der BGH hatte darauf hingewiesen, dass ein unter Betreuung stehender Mensch gegen seinen natürlichen Willen nur auf der Grundlage eines - bislang fehlenden - Gesetzes und unter eingeschränkten Voraussetzungen medizinisch behandelt werden darf. Seit Februar 2013 war in einem neuen § 1906 Abs. 3/3a BGB a.F. (jetzt § 1832 BGB) bestimmt worden, unter welchen Voraussetzungen ein Betreuer in eine ärztliche Zwangsmaßnahme einwilligen kann - und wie das gerichtliche Genehmigungsverfahren aussieht. Seit Juli 2017 ist die Regelung modifiziert in einem neuen § 1906a BGB a.F. (Jetzt § 1832 BGB) geregelt. Voraussetzung für die Einwilligung ist nun nicht mehr eine parallele Freiheitsentziehung nach § 1831 BGB, sondern ein stationärer Aufenthalt in einem Krankenhaus.
    
Die Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme ist nur unter folgenden engen Voraussetzungen und nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichtes möglich:
 
Die Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme ist nur unter folgenden engen Voraussetzungen und nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichtes möglich:

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