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| | == Neuregelung seit Juli 2017 !== | | == Neuregelung seit Juli 2017 !== |
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| − | Eine bundesgesetzliche Regelung zur Zwangsbehandlung angesichts der neueren Rechtsprechung (siehe unten) konnte nun doch sehr schnell getroffen werden. Der BGH hatte darauf hingewiesen, dass ein unter Betreuung stehender Mensch gegen seinen natürlichen Willen nur auf der Grundlage eines - bislang fehlenden - Gesetzes und unter eingeschränkten Voraussetzungen medizinisch behandelt werden darf. Seit Februar 2013 war in einem neuen § 1906 Abs. 3/3a BGb bestimmt worden, unter welchen Voraussetzungen ein Betreuer in eine ärztliche Zwangsmaßnahme einwilligen kann - und wie das gerichtliche Genehmigungsverfahren aussieht. Seit Juli 2017 ist die Regelung modifiziert in einem neuen § 1906a BGB geregelt. Voraussetzung für die Einwilligung ist nun nicht mehr eine parallele Freiheitsentziehung nach § 1906 BGB, sondern ein stationärer Aufenthalt in einem Krankenhaus. | + | Eine bundesgesetzliche Regelung zur Zwangsbehandlung angesichts der neueren Rechtsprechung (siehe unten) konnte nun doch sehr schnell getroffen werden. Der BGH hatte darauf hingewiesen, dass ein unter Betreuung stehender Mensch gegen seinen natürlichen Willen nur auf der Grundlage eines - bislang fehlenden - Gesetzes und unter eingeschränkten Voraussetzungen medizinisch behandelt werden darf. Seit Februar 2013 war in einem neuen § 1906 Abs. 3/3a BGB a.F. (jetzt § 1832 BGB) bestimmt worden, unter welchen Voraussetzungen ein Betreuer in eine ärztliche Zwangsmaßnahme einwilligen kann - und wie das gerichtliche Genehmigungsverfahren aussieht. Seit Juli 2017 ist die Regelung modifiziert in einem neuen § 1906a BGB geregelt. Voraussetzung für die Einwilligung ist nun nicht mehr eine parallele Freiheitsentziehung nach § 1831 BGB, sondern ein stationärer Aufenthalt in einem Krankenhaus. |
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| | Die Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme ist nur unter folgenden engen Voraussetzungen und nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichtes möglich: | | Die Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme ist nur unter folgenden engen Voraussetzungen und nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichtes möglich: |
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| | Es müssen also folgende Konstellationen vorliegen: | | Es müssen also folgende Konstellationen vorliegen: |
| − | # der Betreute ist nicht mehr [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsfähig]] (hat also keinen verbindlichen [[Freier Wille|freien Willen]] im Sinne der §§ 104, 1896 Abs. 1a BGB) | + | # der Betreute ist nicht mehr [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsfähig]] (hat also keinen verbindlichen [[Freier Wille|freien Willen]] im Sinne der §§ 104, 1814 Abs. 2 BGB) |
| | # er kann aber noch einen [[Natürlicher Wille|natürlichen Willen]] äußern, der der Behandlung ausdrücklich entgegensteht. | | # er kann aber noch einen [[Natürlicher Wille|natürlichen Willen]] äußern, der der Behandlung ausdrücklich entgegensteht. |
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| − | Fälle, bei denen der Betroffene nichts mehr erkennbar äußern kann, also auch Bewusstlosigkeit, Koma, sind davon nicht erfasst. Auch nicht die Fälle, in denen es eindeutig dokumentiuerte und auf die Situation zutreffende frühere Willensäußerungen nach § 1901a BGB, z.B. [[Patientenverfügung]]en, gibt. | + | Fälle, bei denen der Betroffene nichts mehr erkennbar äußern kann, also auch Bewusstlosigkeit, Koma, sind davon nicht erfasst. Auch nicht die Fälle, in denen es eindeutig dokumentiuerte und auf die Situation zutreffende frühere Willensäußerungen nach § 1827 BGB, z.B. [[Patientenverfügung]]en, gibt. |
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| | Die Neuregelungen knüpfen an die bisherige Rechtsprechung an. Nunmehr können psychisch Kranke unter engen | | Die Neuregelungen knüpfen an die bisherige Rechtsprechung an. Nunmehr können psychisch Kranke unter engen |
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| | *die endgültige Genehmigung erfolgt für 6 Wochen (§ 329 Abs. 1 FamFG), bei einer Verlängerung über 12 Wochen hinaus ist ein anderer Sachverständiger zu bestellen, der den Betreuten bisher weder behandelt hat noch in der unterbringenden Einrichtung tätig ist. | | *die endgültige Genehmigung erfolgt für 6 Wochen (§ 329 Abs. 1 FamFG), bei einer Verlängerung über 12 Wochen hinaus ist ein anderer Sachverständiger zu bestellen, der den Betreuten bisher weder behandelt hat noch in der unterbringenden Einrichtung tätig ist. |
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| − | § 312 Satz 2 FamFG eröffnet zugleich die Möglichkeit, ärztliche Zwangsmaßnahmen auch außerhalb zivilrechtlicher Betreuungen im Rahmen öffentlich-rechtlicher Unterbringungen nach den [[Psychisch-Kranken-Gesetz]]en der Bundesländer zu gestatten. Voraussetzung für Letzteres ist eine landesrechtliche Regelung in einem der Psychisch-Kranken- oder Unterbringungsgesetze, die den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes entspricht. Bis Frühjahr 2018 hatten folgende Bundesländer inhaltliche Regelungen in ihrem [[PsychKG]] vorgenommen, die dem § 1906a BGB nahekommen: | + | § 312 Satz 2 FamFG eröffnet zugleich die Möglichkeit, ärztliche Zwangsmaßnahmen auch außerhalb zivilrechtlicher Betreuungen im Rahmen öffentlich-rechtlicher Unterbringungen nach den [[Psychisch-Kranken-Gesetz]]en der Bundesländer zu gestatten. Voraussetzung für Letzteres ist eine landesrechtliche Regelung in einem der Psychisch-Kranken- oder Unterbringungsgesetze, die den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes entspricht. Bis Frühjahr 2018 hatten folgende Bundesländer inhaltliche Regelungen in ihrem [[PsychKG]] vorgenommen, die dem § 1832 BGB nahekommen: |
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| | *Baden-Württemberg: § 20 PsychHKG | | *Baden-Württemberg: § 20 PsychHKG |