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Rechtspfleger
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Version vom 14. Februar 2024, 17:40 Uhr
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,
14 Februar
→Dem Richter sind gemäß § 15 RpflG vorbehalten:
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* Entscheidung bei Streitigkeiten über Bestimmung des Umgangs und des Aufenthalts (§ 1834 BGB), Nr. 7
* Entscheidung bei Streitigkeiten über Bestimmung des Umgangs und des Aufenthalts (§ 1834 BGB), Nr. 7
* Genehmigung eines [[Ehescheidung|Scheidungsantrags]], § 125 Abs. 2 FamFG
* Genehmigung eines [[Ehescheidung|Scheidungsantrags]], § 125 Abs. 2 FamFG
+
*Maßnahmen nach dem [[Haager Übereinkommen]] über den Erwachsenenschutz
Des Weiteren ist der Richter zuständig für
Des Weiteren ist der Richter zuständig für
Hdeinert
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