* Anordnung einer Betreuung aufgrund dienstrechtlicher Vorschriften (also bei Beamten, Soldaten, Richtern, Notaren), Nr. 6
* Anordnung einer Betreuung aufgrund dienstrechtlicher Vorschriften (also bei Beamten, Soldaten, Richtern, Notaren), Nr. 6
* Entscheidung bei Streitigkeiten über Bestimmung des Umgangs und des Aufenthalts (§ 1834 BGB), Nr. 7
* Entscheidung bei Streitigkeiten über Bestimmung des Umgangs und des Aufenthalts (§ 1834 BGB), Nr. 7
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* Genehmigung eines [[Ehescheidung|Scheidungsantrags]], § 125 Abs. 2 FamFG
Des Weiteren ist der Richter zuständig für
Des Weiteren ist der Richter zuständig für
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Durch Ermächtigung der Landesregierungen kann ein Teil der Richtervorbehalte von den Bundesländern nach Maßgabe des § 19 RpflG aufgehoben werden.
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Durch Ermächtigung der Landesregierungen kann ein Teil der Richtervorbehalte von den Bundesländern nach Maßgabe des § 19 RpflG aufgehoben werden. Dies ist in Bayern und Rheinland-Pfalz erfolgt.