Als '''Verfügungsgeld''' (§ 1839 BGB) wird seit 1.1.2023 das Geld des Betreuten bezeichnet, das zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt ist (in Abgrenzung zum [[Anlagegeld]]). | Als '''Verfügungsgeld''' (§ 1839 BGB) wird seit 1.1.2023 das Geld des Betreuten bezeichnet, das zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt ist (in Abgrenzung zum [[Anlagegeld]]). |