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Über Girokonten können Betreuer genehmigungsfrei verfügen (§ 1849 BGB), ein [[Sperrvermerk]] kann nicht angebracht werden. Seit 1.1.23 kann der Betreuer auch genehmigungsfrei über den eingeräumten Dispositionskredit verfügen.
 
Über Girokonten können Betreuer genehmigungsfrei verfügen (§ 1849 BGB), ein [[Sperrvermerk]] kann nicht angebracht werden. Seit 1.1.23 kann der Betreuer auch genehmigungsfrei über den eingeräumten Dispositionskredit verfügen.
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Der Betreuer kann Online-Banking benutzen; allerdings ist kein Geldinstitut verpflichtet, dies anzubieten.
    
==Kontoeröffnung/Legitimationspflichten==
 
==Kontoeröffnung/Legitimationspflichten==