Über Girokonten können Betreuer genehmigungsfrei verfügen (§ 1849 BGB), ein [[Sperrvermerk]] kann nicht angebracht werden. Seit 1.1.23 kann der Betreuer auch genehmigungsfrei über den eingeräumten Dispositionskredit verfügen. | Über Girokonten können Betreuer genehmigungsfrei verfügen (§ 1849 BGB), ein [[Sperrvermerk]] kann nicht angebracht werden. Seit 1.1.23 kann der Betreuer auch genehmigungsfrei über den eingeräumten Dispositionskredit verfügen. |