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==Allgemeines==
 
==Allgemeines==
 
Seit 1.1.23 ist festgelegt, dass der Zahlungsverkehr des Betreuten grundsätzlich bargeldlos über ein Girokonto zu erfolgen hat (§ 1840 BGB).  
 
Seit 1.1.23 ist festgelegt, dass der Zahlungsverkehr des Betreuten grundsätzlich bargeldlos über ein Girokonto zu erfolgen hat (§ 1840 BGB).  
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Dazu hat der Betreuer ggf ein Girokonto zu eröffnen, § 1839 BGB (das geht genehmigungsfrei und ist dem Gericht mitzuteilen, § 1866 BGB). Auf ein [[wikipedia:de:Basiskonto|Basiskonto]] hat grundsätzlich jeder einen Rechtsanspruch, § 31 ZKG.
    
Das Guthaben auf dem Girokonto ist [[Verfügungsgeld]], kein [[Anlagegeld]]. Dennoch ist das Giroguthaben (zusammen mit den weiteren Kontenguthaben) von der gesetzlichen Einlagensicherung (bis 100.000 €) erfasst.
 
Das Guthaben auf dem Girokonto ist [[Verfügungsgeld]], kein [[Anlagegeld]]. Dennoch ist das Giroguthaben (zusammen mit den weiteren Kontenguthaben) von der gesetzlichen Einlagensicherung (bis 100.000 €) erfasst.