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==Sonstiges==
 
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Es gilt auch das bereits Gesagte, wonach durch die Betreuung der Betreute nicht geschäftsunfähig wird, er wird also nicht gehindert, auch weiterhin selbst über sein Vermögen zu verfügen (Ausnahme: natürliche Geschäftsunfähigkeit im Sinne von § 104 Ziffer 2 BGB liegt vor oder ein [[Einwilligungsvorbehalt]] nach § 1903 BGB ist für die Vermögenssorge angeordnet)
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Es gilt auch das bereits Gesagte, wonach durch die Betreuung der Betreute nicht geschäftsunfähig wird, er wird also nicht gehindert, auch weiterhin selbst über sein Vermögen zu verfügen (Ausnahme: natürliche Geschäftsunfähigkeit im Sinne von § 104 Ziffer 2 BGB liegt vor oder ein [[Einwilligungsvorbehalt]] nach § 1825 BGB ist für die Vermögenssorge angeordnet)
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Das Betreuungsgsgericht kann entsprechend der Erforderlichkeitsfeststellung in {{Zitat de §|1896|bgb}} BGB auch einzelne Angelegenheiten der Vermögenssorge einem Betreuer übertragen, z.B. die Geltendmachung von Sozialleistungen oder die Verwaltung von Grundeigentum.
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Das Betreuungsgsgericht kann entsprechend der Erforderlichkeitsfeststellung in {{Zitat de §|1814|bgb}} Abs. 3 BGB auch einzelne Angelegenheiten der Vermögenssorge einem Betreuer übertragen, z.B. die Geltendmachung von Sozialleistungen oder die Verwaltung von Grundeigentum.
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Auch bei der Vermögenssorge, auf die gem. § 1908 i BGB die Bestimmungen der Vormundschaft für Minderjährige weitgehend Anwendung finden, sind Wohl und Wünsche des Betreuten zu beachten. Die Mehrung des Vermögens ist gegenüber der Lebensgestaltung nach Wünschen des Betreuten nicht vorrangig und kommt nur in Betracht, wenn Vermögensteile für den Lebensunterhalt einschließlich vertretbarer Luxusbedürfnisse des Betreuten nicht benötigt werden.
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Auch bei der Vermögenssorge sind die Wünsche des Betreuten zu beachten. Die Mehrung des Vermögens ist gegenüber der Lebensgestaltung nach Wünschen des Betreuten nicht vorrangig und kommt nur in Betracht, wenn Vermögensteile für den Lebensunterhalt einschließlich vertretbarer Luxusbedürfnisse des Betreuten nicht benötigt werden.
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[[Schenkung|Geschenke]] aus dem Vermögen des Betreuten sind im allgemeinen nicht zulässig. Dies betrifft aber keine Gelegenheitsgeschenke, die der Betreute machen möchte und die seinen Lebensverhältnissen entsprechen (§ 1908 i Abs. 2 BGB).
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[[Schenkung|Geschenke]] des Betreuers aus dem Vermögen des Betreuten sind im allgemeinen nicht zulässig und bedürfen der Genehmigung des Gerichtes. Dies betrifft aber keine Gelegenheitsgeschenke, die der Betreute machen möchte und die seinen Lebensverhältnissen entsprechen (§ 1854 Nr. 8 BGB).
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Von einem nicht gesperrten Girokonto kann der Betreuer grundsätzlich ohne Genehmigung des Betreuungsgerichtes verfügen ({{Zitat de §|1813|bgb}} BGB ). Diese allgemeine Erleichterung wurde durch eine Gesetzesänderung 2009 ermöglicht.
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Von einem nicht gesperrten Girokonto kann der Betreuer grundsätzlich ohne Genehmigung des Betreuungsgerichtes verfügen ({{Zitat de §|1849|bgb}} BGB ). Diese allgemeine Erleichterung wurde durch eine Gesetzesänderung 2009 ermöglicht.
    
===Barbetragsverwaltung===
 
===Barbetragsverwaltung===
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Auch die Verwaltung des persönlichen Barbetrags nach dem SGB-XII (sogenanntes Taschengeld) bei Personen, die in Heimen und Anstalten leben, kann zur Vermögenssorge gerechnet werden (so auch OLG Köln, Beschluss vom 25.11.1992, {{Rspr|16 Wx 172/92}}, DAVorm 93, 347)
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Auch die Verwaltung des persönlichen Barbetrags nach § 27b Abs. 3 SGB XII (sogenanntes Taschengeld) bei Heimbewohnern, kann zur Vermögenssorge gerechnet werden (so auch OLG Köln, Beschluss vom 25.11.1992, {{Rspr|16 Wx 172/92}}, DAVorm 93, 347)
    
'''BGH, Urteil vom 02.12.2010 - III ZR 19/10''':
 
'''BGH, Urteil vom 02.12.2010 - III ZR 19/10''':
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# Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Heimträger verpflichtet ist, die seinem geistig behinderten Bewohner bewilligten Barbeträge zur persönlichen Verfügung (§ 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) zu verwalten, wenn dieser neben dem Lebensunterhalt in Einrichtungen Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Form der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft oder Hilfe zur Pflege erhält.
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# Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Heimträger verpflichtet ist, die seinem geistig behinderten Bewohner bewilligten Barbeträge zur persönlichen Verfügung zu verwalten, wenn dieser neben dem Lebensunterhalt in Einrichtungen Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Form der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft oder Hilfe zur Pflege erhält.
 
# Die für den [[Aufgabenkreis|Aufgabenbereich]] der Vermögenssorge eingerichtete Betreuung [[Betreuerpflichten|verpflichtet]] den Betreuer nicht zu tatsächlichen Hilfeleistungen für den Betroffenen, sondern nur zu deren Organisation. Sie erübrigt daher in Ansehung der Verwaltung der Barbeträge entsprechende Leistungen der [[Sozialhilfe]] nicht.
 
# Die für den [[Aufgabenkreis|Aufgabenbereich]] der Vermögenssorge eingerichtete Betreuung [[Betreuerpflichten|verpflichtet]] den Betreuer nicht zu tatsächlichen Hilfeleistungen für den Betroffenen, sondern nur zu deren Organisation. Sie erübrigt daher in Ansehung der Verwaltung der Barbeträge entsprechende Leistungen der [[Sozialhilfe]] nicht.
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===Kontoeröffnung/Legitimationspflichten===
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Bei einer Kontoeröffnung durch den Betreuer benötigt dieser keine Ausweispapiere des Betreuten oder dessen persönliche Anwesenheit. Es reicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der- Zahlungskonto-Identitätsprüfungsverordnung (ZIdPrüfV)
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*bei einem Betreuten die Bestellungsurkunde des Betreuers nach § 290 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtspraxis *) in Verbindung mit der Überprüfung der Identität des Betreuers anhand eines Dokuments nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes.
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Dies bedeutet, dass sich lediglich der Betreuer mit seinem Personalausweis oder Reisepass ausweisen muss.
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Nach § 154 Abs. 2a AO haben sich (auch) Verfügungsberechtigte durch Vorlage ihrer Steuer-ID zu legitimieren.
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Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem Runderlass vom 11.12.2017, IV A 3-S 0325/17/10001 (BStBl I 2017, 1604) allerdings Erleichterungen u.a. für Betreuer bekannt gegeben:
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'''Erleichterungen gemäß § 154 Abs. 2d AO'''
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11.1 Erleichterungen hinsichtlich der Verfügungsberechtigten
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Nach § 154 Abs. 2d AO kann hinsichtlich der Verfügungsberechtigten  in folgenden Fällen auf die Identifizierung (Nr. 7 des AEAO zu § 154), die Aufzeichnung (Nr. 8 des AEAO zu § 154), die Herstellung der Auskunftsbereitschaft (Nr. 9 des AEAO zu § 154) und die Erhebung der steuerlichen Ordnungsmerkmale (Nr. 10 des AEAO zu § 154) verzichtet werden:
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*a) bei Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer minderjährigen Kinder, wenn die Voraussetzungen für die gesetzliche Vertretung bei Kontoeröffnung durch amtliche Urkunden nachgewiesen werden,
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*b) bei Vormundschaften und Pflegschaften einschließlich Amtsvormundschaften und Amtspflegschaften, sowie bei rechtlicher Betreuung (§§ 1896 ff. BGB).
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*[https://bdb-ev.de/245_Tipps_fuer_Berufsalltag.php?kurztext_ausklappen=3617#kurztext_245_bausteine_1_3617 Nähere Infos zur Steuer-ID]
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Aus dem Tätigkeitsbericht des Datenschutzbeauftragten Berlin 2019:
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''Betreuerinnen und Betreuer haben sich im Zusammenhang mit der Betreuung gegenüber Dritten, also etwa Behörden, Ärzten, Kreditinstituten etc. zu legitimie­ren, um die Interessen der Betroffenen wahrnehmen zu können. Zu diesem Zweck erstellen die Betreuungsgerichte Ausweise. Solche Ausweise enthalten neben der Betreuereigenschaft auch Angaben zu den Aufgabenkreisen der Betreuerin bzw. des Betreuers. Im konkreten Fall war der Betreuer für die Vermögenssorge zu­ständig. Während der Betreuungsausweis keine Informationen über die Gründe für die An­ordnung der Betreuung enthält, ist in dem Betreuungsbeschluss genau darge­stellt, welche körperlichen und/oder psychischen Erkrankungen eine Betreuung erforderlich machen. Diese weitergehenden Informationen benötigt die Bank je­doch nicht, um zu überprüfen, ob die Betreuerin bzw. der Betreuer die betroffene Person bei der Vermögenssorge vertreten kann. Die Anforderung dieser Unter­lagen war somit rechtswidrig. Die Bank hat den Fehler eingeräumt und sagte zu, sich künftig nur noch Betreuungsausweise vorgelegen zu lassen. Die Betreuerin bzw. der Betreuer legitimiert sich gegenüber Dritten aus­schließlich durch die Vorlage des Betreuungsausweises.''
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===Laufende Bankgeschäfte===
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Es kommt immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten über die Legitimation von Betreuern. Grundsätzlich muss die einmalige Vorlage des
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Betreuerausweises ausreichen, jedenfalls darf eine Bank nicht verlangen, dass der Ausweis anlässlich jeder Verfügung über das Konto eines Betreuten
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erneut vorgelegt wird (LG Oldenburg, Urteil v. 15.9.2009, Az. 13 S 62/09; BGH, Beschl. V. 30.3.2010, Az. XI ZR 184/09). Die Abgabe einer Überweisung
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am Bankschalter wäre andernfalls jedes Mal mit unnötigem Zeitaufwand verbunden. Auf das Einräumen von Online-Banking hat der Betreuer (genau wie jeder andere Kunde) keinen Rechtsanspruch. Eine Betreuerbestellung ist aber andererseits auch kein Hinderungsgrund für Onlinebanking, zumindest seit 2009 die Verfügung über Girokonten durch Betreuer generell freigegeben wurde (§ 1813 BGB). Allerdings ist eine Kontoüberziehung durch den Betreuer nur mit betreuungsgerichtlicher Genehmigung möglich (§ 1822 Nr. 8 BGB). Daher widerrufen oftmals Banken bei Bekanntwerden einer Betreuung den Dispositionskredit.
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===Informationspflichten von Banken===
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Rechtsprechung:
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'''OLG Schleswig, Urteil vom 28.04.2016, 5 U 36/15''':
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# Informationspflichten gemäß § 676b Abs. 2 Satz 2 BGB kann die Bank Geschäftsunfähigen gegenüber nur dadurch erfüllen, dass sie die entsprechende Information im Sinne von § 131 Abs. 1 BGB an den gesetzlichen Vertreter richtet. Die damit einhergehende fehlende Rechtssicherheit bei Rechtsgeschäften mit unerkannt Geschäftsunfähigen entspricht der grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers zugunsten der Interessen der aufgrund persönlicher Eigenschaften typischerweise schwächeren Teilnehmerinnen und Teilnehmer am rechtsgeschäftlichen Verkehr.
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#. Dem Einwand der Entreicherung einer Geschäftsunfähigen steht nicht entgegen, dass ein Erstattungsanspruch gegen die kontoführende Bank wegen einer verschuldeten Versäumung der Frist des § 676b Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen ist.
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===Schutz vor Veruntreuung===
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'''OLG Schleswig, Art v 28.11.2013 - 5 W 40/13'''; NJW-RR 2014, 741
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Ablehnung der Durchführung von Überweisungsaufträgen bei Verdacht des Missbrauchs der Vertretungsmacht
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# Bei Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen darf die Bank einen Überweisungsauftrag gemäß §§ 675 c ff., 675 j, 675 o BGB ablehnen. Eine wirksame Autorisierung liegt nur dann vor, wenn der Zahlungsdienstnutzer (= Auftraggeber) tatsächlich berechtigt ist, über das Konto zu verfügen. Die Zustimmung kann auch durch einen Vertreter des Zahlers erfolgen, soweit eine Vertretung zulässig und Vertretungsmacht gegeben ist.
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# Aus dem Girovertrag ergibt sich für ein Kreditinstitut die Schutzpflicht, die Interessen seiner Kunden zu wahren. Eine entsprechende Warnpflicht ist im Überweisungsverkehr dann anzunehmen, wenn sich der Verdacht des Missbrauchs der Vertretungsmacht aufdrängt. Im Rahmen der Abwicklung des Zahlungsverkehrs genügt es, wenn die Bank aufgrund einer auf massiven Verdachtsmomenten beruhenden objektiven Evidenz den Verdacht einer Veruntreuung schöpft.
      
===Nichtveranlagungsbescheinigung===
 
===Nichtveranlagungsbescheinigung===

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