Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 83: Zeile 83:     
==Keine Verwendung für den Betreuer==
 
==Keine Verwendung für den Betreuer==
Der Betreuer sollte eigenes und verwaltetes Vermögen strikt trennen, darf beispielsweise Forderungen des Betreuten nicht auf sein eigenes Konto einziehen. Er sollte kein Treuhandkonto einrichten, sondern die Konten auf den Namen des Betreuten führen (§ 1805 BGB).
+
Der Betreuer sollte eigenes und verwaltetes Vermögen strikt trennen, darf beispielsweise Forderungen des Betreuten nicht auf sein eigenes Konto einziehen. Er sollte kein Treuhandkonto einrichten, sondern die Konten auf den Namen des Betreuten führen (§ 1836 BGB).
    
Er darf sich aus dem Vermögen des Betreuten auch kein Darlehen gewähren, selbst wenn er höhere Zinsen zahlt, als von der Bank zu erzielen wären. Solche Handlungen sind als Insich-Geschäfte untersagt (§ 181 BGB).
 
Er darf sich aus dem Vermögen des Betreuten auch kein Darlehen gewähren, selbst wenn er höhere Zinsen zahlt, als von der Bank zu erzielen wären. Solche Handlungen sind als Insich-Geschäfte untersagt (§ 181 BGB).

Navigationsmenü