| | ==Prüfen von Ansprüchen, die sich gegen den Betreuten richten== | | ==Prüfen von Ansprüchen, die sich gegen den Betreuten richten== |
| − | Auch die Abwehr unberechtigter und die Befriedigung berechtigter Zahlungsansprüche gegen den Betreuten gehört zum Aufgabenkreis, z.B. Zahlungsansprüche, die von dritter Seite (Verkäufer, Vermieter, Geschädigter) erhoben werden. Auch hier kann es sich um privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Ansprüche handeln. Beispiele für letzteres: Rückzahlung zu Unrecht erhaltener Renten und anderer Sozialleistungen, Steuerzahlungen, Bußgelder, Geldstrafen. | + | Auch die Abwehr unberechtigter und die Befriedigung berechtigter Zahlungsansprüche gegen den Betreuten gehört zum Aufgabenbereich, z.B. Zahlungsansprüche, die von dritter Seite (Verkäufer, Vermieter, Geschädigter) erhoben werden. Auch hier kann es sich um privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Ansprüche handeln. Beispiele für letzteres: Rückzahlung zu Unrecht erhaltener [[Rente]]n und anderer Sozialleistungen, Steuerzahlungen, Bußgelder, Geldstrafen. |
| | '''LG Hamburg, Beschluss vom 17.2.2000 – 301 T 264/99''': | | '''LG Hamburg, Beschluss vom 17.2.2000 – 301 T 264/99''': |