| − | '''Anmerkung; der folgende Abschnitt ist durch die Neufassung des § 53 ZPO zum 1.1.23 anders zu bewerten. Nach der Neufassung bleibt der (geschäftsfähige) Betreute auch durch den Eintritt des Betreuers in das Verfahren weiterhin prozessunfähig, außer, der Betreuer gibt zusätzlich ggü dem Gericht eine "Ausschließlichkeitserklärung" ab.''' | + | '''Anmerkung; der folgende Abschnitt ist durch die Neufassung des § 53 ZPO zum 1.1.23 anders zu bewerten. Nach der Neufassung bleibt der (geschäftsfähige) Betreute auch durch den Eintritt des Betreuers in das Verfahren weiterhin prozessunfähig, außer, der Betreuer gibt zusätzlich ggü dem Gericht eine "[[Ausschließlichkeitserklärung]]" ab.''' |
| | Insbesondere die unter dem vorherigen Abschnitt genannten Aussagen werden Betreuer oft verunsichern (ist mein Betreuter nun geschäftsunfähig oder nicht?). Aber auch im Rechtsleben selbst ist der Zusammenhang zwischen Betreuung und Geschäftsfähigkeit oft unklar; jedenfalls im Zivilrecht ist das parallele (konkurrierende) Handeln von Betreuer und (geschäftsfähigem) Betreuten vom Grundsatz möglich. Gerade Banken haben oft damit Schwierigkeiten und gehen (entgegen dem gesetzlichen Regel-Ausnahme-Verhältnis nach {{Zitat de §|104|bgb}} BGB) oft grundsätzlich von Geschäftsunfähigkeit Betreuter aus; mit dem Hintergrund, im Nachhinein nicht in Auseinandersetzungen um ungerechtfertigte Bereicherungen verwickelt zu werden<ref name="ftn41"><sup>vgl. Platz: Bankgeschäfte mit Betreuten; 2. Aufl., S. 406 ff.</sup></ref>. | | Insbesondere die unter dem vorherigen Abschnitt genannten Aussagen werden Betreuer oft verunsichern (ist mein Betreuter nun geschäftsunfähig oder nicht?). Aber auch im Rechtsleben selbst ist der Zusammenhang zwischen Betreuung und Geschäftsfähigkeit oft unklar; jedenfalls im Zivilrecht ist das parallele (konkurrierende) Handeln von Betreuer und (geschäftsfähigem) Betreuten vom Grundsatz möglich. Gerade Banken haben oft damit Schwierigkeiten und gehen (entgegen dem gesetzlichen Regel-Ausnahme-Verhältnis nach {{Zitat de §|104|bgb}} BGB) oft grundsätzlich von Geschäftsunfähigkeit Betreuter aus; mit dem Hintergrund, im Nachhinein nicht in Auseinandersetzungen um ungerechtfertigte Bereicherungen verwickelt zu werden<ref name="ftn41"><sup>vgl. Platz: Bankgeschäfte mit Betreuten; 2. Aufl., S. 406 ff.</sup></ref>. |
| − | In gerichtlichen Verfahren und Verwaltungsverfahren war aber dieses konkurrierende Handeln nie vorgesehen; hier soll im Zweifelsfall das Handeln des Betreuers (einen passenden Aufgabenkreis vorausgesetzt) maßgeblich sein. Im Innenverhältnis zu dem Betreuten ist der Betreuer nach den allgemeinen Bestimmungen natürlich verpflichtet, wichtige Angelegenheiten mit diesem zu besprechen<ref name="ftn42"><sup>§ 1901 Abs. 3 BGB</sup></ref>. Die Rechtslage für alle gerichtlichen Verfahren ist {{Zitat de §|53|zpo}} ZPO, für Verwaltungsverfahren wird ebenfalls auf diese Bestimmung verwiesen. Hiernach ist ein Betroffener, der geschäftsfähig ist, für das jeweilige Gerichts- oder Verwaltungsverfahren als prozess-/handlungsunfähig anzusehen, wenn der Betreuer ihn in diesem Verfahren vertritt<ref name="ftn43"><sup>zB. BGH, urteil vom 24.06.1987, IVb ZR 5/88 = NJW 1988, 51; BVerwG, Beschluss vom 20.02.1996, 5 B 214/95; VGH München BayVBL 1989, 52; LSG NRW MDR 1985, 701</sup></ref>. Das LG Hannover stellte in einer solchen Situation fest, dass in einem Rechtsstreit, der erstinstanzlich durch den Betreuer geführt wurde, der Betreute auch nicht in eigener Person Berufung einlegen kann<ref name="ftn44"><sup>LG Hannover FamRZ 98, 380, ebenso Bayerisches LSG, Urteil vom 3.7.2006 - Az: L 13 R 352/06</sup></ref>. | + | In gerichtlichen Verfahren und Verwaltungsverfahren war aber dieses konkurrierende Handeln nie vorgesehen; hier sollte im Zweifelsfall das Handeln des Betreuers (einen passenden Aufgabenkreis vorausgesetzt) maßgeblich sein. Im Innenverhältnis zu dem Betreuten ist der Betreuer nach den allgemeinen Bestimmungen natürlich verpflichtet, wichtige Angelegenheiten mit diesem zu besprechen<ref name="ftn42"><sup>§ 1901 Abs. 3 BGB</sup></ref>. Die Rechtslage für alle gerichtlichen Verfahren ist {{Zitat de §|53|zpo}} ZPO, für Verwaltungsverfahren wird ebenfalls auf diese Bestimmung verwiesen. Hiernach ist ein Betroffener, der geschäftsfähig ist, für das jeweilige Gerichts- oder Verwaltungsverfahren als prozess-/handlungsunfähig anzusehen, wenn der Betreuer ihn in diesem Verfahren vertritt<ref name="ftn43"><sup>zB. BGH, urteil vom 24.06.1987, IVb ZR 5/88 = NJW 1988, 51; BVerwG, Beschluss vom 20.02.1996, 5 B 214/95; VGH München BayVBL 1989, 52; LSG NRW MDR 1985, 701</sup></ref>. Das LG Hannover stellte in einer solchen Situation fest, dass in einem Rechtsstreit, der erstinstanzlich durch den Betreuer geführt wurde, der Betreute auch nicht in eigener Person Berufung einlegen kann<ref name="ftn44"><sup>LG Hannover FamRZ 98, 380, ebenso Bayerisches LSG, Urteil vom 3.7.2006 - Az: L 13 R 352/06</sup></ref>. |
| | Erklärt den Betreuer eines geschäftsfähigen Betreuten, trotz passenden Aufgabenkreises in einen bestimmten Prozess nicht einzutreten, bleibt der Betreute prozessfähig: BSG, Urteil vom 13.12.2001, B 3 KR 19/00, NZS 2002, 535. | | Erklärt den Betreuer eines geschäftsfähigen Betreuten, trotz passenden Aufgabenkreises in einen bestimmten Prozess nicht einzutreten, bleibt der Betreute prozessfähig: BSG, Urteil vom 13.12.2001, B 3 KR 19/00, NZS 2002, 535. |