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Die [[Betreuerbestellung]] selbst hat mit dem Vorhandensein oder dem Ausschluss dieser Geschäftsfähigkeit nichts zu tun, wie bereits festgestellt wurde. Allerdings ist seit Beginn des Betreuungsrechtes klar gewesen, dass eine Betreuerbestellung nur für Bereiche zulässig ist, in denen der Betroffene seine Angelegenheiten krankheitsbedingt nicht (mehr) selbst erledigen kann<ref name="ftn33"><sup>Bt-Drs. 11/4528 S. 117</sup></ref>. Durch das 2. BtÄndG hat seit dem 1.7.2005 zusätzlich das Erfordernis der gerichtlichen Feststellung des Nichtbestehens des freien Willens<ref name="ftn34"><sup>Zum Recht der Zwangspflegschaft vor 1992 vgl. BGH NJW 1978, 992; zum neuen Recht siehe Warmbrunn/Stolz BtPrax 2006, 167</sup></ref> (bei Betreuerbestellungen ohne oder gegen den Willen des Betroffenen<ref name="ftn35"><sup>§ 1896 Abs. 1a BGB</sup></ref>) die Nähe der Betreuungsanordnung zur Frage der Geschäftsfähigkeit deutlich werden lassen.  
 
Die [[Betreuerbestellung]] selbst hat mit dem Vorhandensein oder dem Ausschluss dieser Geschäftsfähigkeit nichts zu tun, wie bereits festgestellt wurde. Allerdings ist seit Beginn des Betreuungsrechtes klar gewesen, dass eine Betreuerbestellung nur für Bereiche zulässig ist, in denen der Betroffene seine Angelegenheiten krankheitsbedingt nicht (mehr) selbst erledigen kann<ref name="ftn33"><sup>Bt-Drs. 11/4528 S. 117</sup></ref>. Durch das 2. BtÄndG hat seit dem 1.7.2005 zusätzlich das Erfordernis der gerichtlichen Feststellung des Nichtbestehens des freien Willens<ref name="ftn34"><sup>Zum Recht der Zwangspflegschaft vor 1992 vgl. BGH NJW 1978, 992; zum neuen Recht siehe Warmbrunn/Stolz BtPrax 2006, 167</sup></ref> (bei Betreuerbestellungen ohne oder gegen den Willen des Betroffenen<ref name="ftn35"><sup>§ 1896 Abs. 1a BGB</sup></ref>) die Nähe der Betreuungsanordnung zur Frage der Geschäftsfähigkeit deutlich werden lassen.  
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[[Vormundschaftsgericht]]liche Feststellungen nach diesen Bestimmungen, wonach der freie Wille nicht gegeben sei, sind nicht konstitutiv für die verbindlichen Feststellungen in anderen Gerichtsverfahren oder in Verwaltungsverfahren. Aber zusammen mit dem im [[Betreuungsverfahren]] erstellten [[Sachverständigengutachten]] werden sie in vielen Zweifelsfällen der Schlussfolgerung des Vormundschaftsrichters Vorschub leisten. Wie viele Betreute in diesem Sinne in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren als geschäftsunfähig angesehen würden, sofern dieser Einwand vorgetragen wird, ist überhaupt nicht einschätzbar.
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[[Betreuungsgericht]]liche Feststellungen nach diesen Bestimmungen, wonach der freie Wille nicht gegeben sei, sind nicht konstitutiv für die verbindlichen Feststellungen in anderen Gerichtsverfahren oder in Verwaltungsverfahren. Aber zusammen mit dem im [[Betreuungsverfahren]] erstellten [[Sachverständigengutachten]] werden sie in vielen Zweifelsfällen der Schlussfolgerung des Vormundschaftsrichters Vorschub leisten. Wie viele Betreute in diesem Sinne in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren als geschäftsunfähig angesehen würden, sofern dieser Einwand vorgetragen wird, ist überhaupt nicht einschätzbar.
    
Queru­lanten sind nur dann geschäfts- und prozes­s­un­fähig, wenn ihr Verhalten Ausdruck einer wahn­haften Verken­nung der Realität ist. Mit dieser Begrün­dung gab das Landes­so­zi­al­ge­richt Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 03.02.2012 (L 5 AS 276/10 B ER) der Beschwerde eines Betrof­fenen statt, für den die Vorin­stanz einen Prozess­ver­treter bestellt hatte. Die beauf­tragten Gutachter wollten sich nach Akten­lage nicht darauf fest­legen, dass die queru­la­to­ri­schen und para­noiden Persön­lich­keits­züge vom Ausprä­gungs­grad einer schweren Persön­lich­keits­stö­rung tatsäch­lich auch Krank­heits­wert hätten<ref>http://www.btdirekt.de/themen-fuer-berufsbetreuer/betreuungsrecht/703-hohe-huerden-fuer-prozessunfaehigkeit</ref>.
 
Queru­lanten sind nur dann geschäfts- und prozes­s­un­fähig, wenn ihr Verhalten Ausdruck einer wahn­haften Verken­nung der Realität ist. Mit dieser Begrün­dung gab das Landes­so­zi­al­ge­richt Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 03.02.2012 (L 5 AS 276/10 B ER) der Beschwerde eines Betrof­fenen statt, für den die Vorin­stanz einen Prozess­ver­treter bestellt hatte. Die beauf­tragten Gutachter wollten sich nach Akten­lage nicht darauf fest­legen, dass die queru­la­to­ri­schen und para­noiden Persön­lich­keits­züge vom Ausprä­gungs­grad einer schweren Persön­lich­keits­stö­rung tatsäch­lich auch Krank­heits­wert hätten<ref>http://www.btdirekt.de/themen-fuer-berufsbetreuer/betreuungsrecht/703-hohe-huerden-fuer-prozessunfaehigkeit</ref>.
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Wird jedenfalls innerhalb von Prozessen oder Verwaltungsverfahren die Geschäftsfähigkeit insgesamt oder partiell als nicht vorhanden festgestellt, gilt das gleiche wie oben beim Einwilligungsvorbehalt festgestellt: Verfahrenshandlungen des Betroffenen sind unwirksam; das jeweilige Verfahren kann nur mit Beteiligung eines gesetzlichen Vertreters (sofern keine für das jeweilige Verfahren wirksame Bevollmächtigung besteht) weiter betrieben werden.
 
Wird jedenfalls innerhalb von Prozessen oder Verwaltungsverfahren die Geschäftsfähigkeit insgesamt oder partiell als nicht vorhanden festgestellt, gilt das gleiche wie oben beim Einwilligungsvorbehalt festgestellt: Verfahrenshandlungen des Betroffenen sind unwirksam; das jeweilige Verfahren kann nur mit Beteiligung eines gesetzlichen Vertreters (sofern keine für das jeweilige Verfahren wirksame Bevollmächtigung besteht) weiter betrieben werden.
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Stellt sich bei einem Klageverfahren heraus, dass ein Betroffener prozessunfähig ist und bisher kein Betreuer mit passendem Aufgabenkreis bestellt ist, so kann das Prozessgericht, wenn mit dem Verzug Gefahr verbunden wäre, einen besonderen Vertreter bestellen<ref name="ftn39"><sup>§ 57 ZPO sowie Verweisungen in § 62 Abs. 4 VwGO, § 71 Abs. 6 SGG, § 58 Abs. 2 FGO, vgl. Bienwald, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1902 Rz. 28</sup></ref><nowiki>; dies kann auch der Betreuer sein, dessen bisherige Aufgabenkreise das Klageverfahren nicht umfassen. Der Betreuer wiederum wäre in einem solchen Falle verpflichtet, beim Vormundschaftsgericht die Erweiterung seiner Aufgabenkreise bez. des Klageverfahrens zu beantragen</nowiki><ref name="ftn40"><sup>§ 1901 Abs. 5 BGB</sup></ref>.
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Stellt sich bei einem Klageverfahren heraus, dass ein Betroffener prozessunfähig ist und bisher kein Betreuer mit passendem Aufgabenkreis bestellt ist, so kann das Prozessgericht, wenn mit dem Verzug Gefahr verbunden wäre, einen besonderen Vertreter bestellen<ref name="ftn39"><sup>§ 57 ZPO sowie Verweisungen in § 62 Abs. 4 VwGO, § 71 Abs. 6 SGG, § 58 Abs. 2 FGO, vgl. Bienwald, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1902 Rz. 28</sup></ref><nowiki>; dies kann auch der Betreuer sein, dessen bisherige Aufgabenkreise das Klageverfahren nicht umfassen. Der Betreuer wiederum wäre in einem solchen Falle verpflichtet, beim Betreuungsgericht die Erweiterung seiner Aufgabenbereiche bez. des Klageverfahrens zu beantragen</nowiki><ref name="ftn40"><sup>§ 1864 BGB</sup></ref>.
    
Ein absoluter Revisionsgrund in Form einer nicht ordnungsgemäßen Vertretung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften liegt vor, wenn ein Sachverständigengutachten schlüssig darlegt, dass ein Kläger in dem Zeitraum zwischen der Aufhebung einer Betreuung und der Bestellung eines neuen Betreuers nicht prozessfähig war.<ref>BSG, Urteil vom 16.12.2009, B 7 AL 9/08 R</ref>
 
Ein absoluter Revisionsgrund in Form einer nicht ordnungsgemäßen Vertretung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften liegt vor, wenn ein Sachverständigengutachten schlüssig darlegt, dass ein Kläger in dem Zeitraum zwischen der Aufhebung einer Betreuung und der Bestellung eines neuen Betreuers nicht prozessfähig war.<ref>BSG, Urteil vom 16.12.2009, B 7 AL 9/08 R</ref>