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==Aufhebung von Einwilligungsvorbehalten==
 
==Aufhebung von Einwilligungsvorbehalten==
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Der Einwilligungsvorbehalt ist zum einen auch ohne einen ausdrücklichen [[Aufhebung der Betreuung|Aufhebungsbeschluss]] dann aufgehoben, wenn die Betreuung insgesamt aufgehoben wird oder wenn der [[Aufgabenkreis]], für den der Einwilligungsvorbehalt angeordnet war, aufgehoben wird (§ 1908d Abs. 1 BGB). Der Einwilligungsvorbehalt kann jedoch auch separat aufgehoben werden, wenn nur er, nicht aber die Betreuung als solche, überflüssig geworden ist (§ 1908d Abs. 3 BGB, § 294 FamFG).  
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Der Einwilligungsvorbehalt ist zum einen auch ohne einen ausdrücklichen [[Aufhebung der Betreuung|Aufhebungsbeschluss]] dann aufgehoben, wenn die Betreuung insgesamt aufgehoben wird oder wenn der [[Aufgabenkreis]], für den der Einwilligungsvorbehalt angeordnet war, aufgehoben wird (§ 1871 BGB). Der Einwilligungsvorbehalt kann jedoch auch separat aufgehoben werden, wenn nur er, nicht aber die Betreuung als solche, überflüssig geworden ist (§ 1871 Abs. 4 BGB, § 294 FamFG).  
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Jeder Betreuer ist nach § 1901 Abs. 5 BGB verpflichtet, beim [[Betreuungsgericht]] eine solche Aufhebung zu beantragen, sobald der Einwilligungsvorbehalt für die [[Betreuerpflichten|Betreuertätigkeit]] nicht mehr nötig ist. Im Rahmen der generellen [[Betreuungsverfahren|Überprüfung der Betreuungsanordnung]] nach § 286 FamFG spätestens nach 7 Jahren, vgl. § 295 FamFG, ist auch die weitere Notwendigkeit des Einwilligungsvorbehaltes zu überprüfen.
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Jeder Betreuer ist nach § 1864 Abs. 2 BGB verpflichtet, beim [[Betreuungsgericht]] eine solche Aufhebung zu beantragen, sobald der Einwilligungsvorbehalt für die [[Betreuerpflichten|Betreuertätigkeit]] nicht mehr nötig ist. Im Rahmen der generellen [[Betreuungsverfahren|Überprüfung der Betreuungsanordnung]] nach § 286 FamFG spätestens nach 7 Jahren, vgl. § 295 FamFG, ist auch die weitere Notwendigkeit des Einwilligungsvorbehaltes zu überprüfen. Die Frist beträgt 2 Jahre, wenn die Anordnung gegen den Willen des Betreuten erfolgt ist.
    
Wird ein Beschluss, durch den ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet worden ist, als ungerechtfertigt aufgehoben, bleibt die Wirksamkeit der von oder gegenüber dem Betroffenen vorgenommenen Rechtsgeschäfte unberührt (§ 306 FamFG)
 
Wird ein Beschluss, durch den ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet worden ist, als ungerechtfertigt aufgehoben, bleibt die Wirksamkeit der von oder gegenüber dem Betroffenen vorgenommenen Rechtsgeschäfte unberührt (§ 306 FamFG)

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