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| | Für [[wikipedia:de:Realakt|Realakt]]e, z.B. die Bestimmung des eigenen Aufenthaltes ist nach allgemeiner Auffassung auch kein Einwilligungvorbehalt möglich, da sich dieser nur auf [[wikipedia:de:Rechtsgeschäft|Rechtsgeschäft]]e bezieht. Hierzu entschied das Landgericht Hildesheim im Beschluss v. 29.05.1996 - 5 T 279/96, BtPrax 1996, 230: | | Für [[wikipedia:de:Realakt|Realakt]]e, z.B. die Bestimmung des eigenen Aufenthaltes ist nach allgemeiner Auffassung auch kein Einwilligungvorbehalt möglich, da sich dieser nur auf [[wikipedia:de:Rechtsgeschäft|Rechtsgeschäft]]e bezieht. Hierzu entschied das Landgericht Hildesheim im Beschluss v. 29.05.1996 - 5 T 279/96, BtPrax 1996, 230: |
| | „1. Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes nach {{Zitat de §|1903|bgb}} Abs. 1 BGB, wonach der Betreute zu einer [[wikipedia:de:Willenserklärung|Willenserklärung]], die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf, betrifft die Teilnahme des Betreuten am Rechtsverkehr und will ihn schützen vor der Abgabe von Willenserklärungen, die ihn selbst oder sein Vermögen in erhebliche Gefahren bringen. | | „1. Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes nach {{Zitat de §|1903|bgb}} Abs. 1 BGB, wonach der Betreute zu einer [[wikipedia:de:Willenserklärung|Willenserklärung]], die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf, betrifft die Teilnahme des Betreuten am Rechtsverkehr und will ihn schützen vor der Abgabe von Willenserklärungen, die ihn selbst oder sein Vermögen in erhebliche Gefahren bringen. |
| − | 2. Ein Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenkreis [[Aufenthaltsbestimmung]] kann nur die Teilbereiche betreffen, in denen rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben sind. Ansonsten kann in Fällen, in denen der Betreute der Aufenthaltsbestimmung des Betreuers keine Folge leistet, eine stärkere Entscheidungsmacht des Betreuers nicht über ({{Zitat de §|1903|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] durchgesetzt werden.“ | + | 2. Ein Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenkreis [[Aufenthaltsbestimmung]] kann nur die Teilbereiche betreffen, in denen rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben sind. Ansonsten kann in Fällen, in denen der Betreute der Aufenthaltsbestimmung des Betreuers keine Folge leistet, eine stärkere Entscheidungsmacht des Betreuers nicht über ({{Zitat de §|1825|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] durchgesetzt werden.“ |
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| | '''LG Hildesheim, Beschluss vom 29.05.1996, 5 T 279/96; BtPrax 1996, 230''': Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung und Einwilligungsvorbehalt | | '''LG Hildesheim, Beschluss vom 29.05.1996, 5 T 279/96; BtPrax 1996, 230''': Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung und Einwilligungsvorbehalt |
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| − | # Die Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es nach § 1903 I BGB, wonach der Betreute zu einer Willenserklärung , die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf, betrifft die Teilnahme des Betreuten am Rechtsverkehr und will ihn schützen vor der Abgabe von Willenserklärungen, die ihn selbst oder sein Vermögen in erhebliche Gefahren bringen. | + | # Die Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es, wonach der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf, betrifft die Teilnahme des Betreuten am Rechtsverkehr und will ihn schützen vor der Abgabe von Willenserklärungen, die ihn selbst oder sein Vermögen in erhebliche Gefahren bringen. |
| | # Ein Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenkreis [[Aufenthaltsbestimmung]] kann nur die Teilbereiche betreffen, in denen rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben sind. Ansonsten kann in Fällen, in denen der Betreute der Aufenthaltsbestimmung | | # Ein Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenkreis [[Aufenthaltsbestimmung]] kann nur die Teilbereiche betreffen, in denen rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben sind. Ansonsten kann in Fällen, in denen der Betreute der Aufenthaltsbestimmung |
| | des Betreuers keine Folge leistet, eine stärkere Entscheidungsmacht des Betreuers nicht über § 1903 BGB durchgesetzt werden. | | des Betreuers keine Folge leistet, eine stärkere Entscheidungsmacht des Betreuers nicht über § 1903 BGB durchgesetzt werden. |