Das Gericht kann nach § 1815 Abs. 2 BGB einen Betreuer bestellen, der auch die Befugnis bat, den Femmeldeverkehr des Betroffenen zu kontrollieren, die Post zu öffnen und anzuhalten; dies muss dann ausdrücklich im Beschluss aufgeführt werden (§ 286 FamFG); zuständig für eine solche Entscheidung ist der Richter, nicht der [[Rechtspfleger]]. | Das Gericht kann nach § 1815 Abs. 2 BGB einen Betreuer bestellen, der auch die Befugnis bat, den Femmeldeverkehr des Betroffenen zu kontrollieren, die Post zu öffnen und anzuhalten; dies muss dann ausdrücklich im Beschluss aufgeführt werden (§ 286 FamFG); zuständig für eine solche Entscheidung ist der Richter, nicht der [[Rechtspfleger]]. |