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Das Gericht kann nach § 1815 Abs. 2 BGB einen Betreuer bestellen, der auch die Befugnis bat, den Femmeldeverkehr des Betroffenen zu kontrollieren, die Post zu öffnen und anzuhalten; dies muss dann ausdrücklich im Beschluss aufgeführt werden (§ 286 FamFG); zuständig für eine solche Entscheidung ist der Richter, nicht der [[Rechtspfleger]].
 
Das Gericht kann nach § 1815 Abs. 2 BGB einen Betreuer bestellen, der auch die Befugnis bat, den Femmeldeverkehr des Betroffenen zu kontrollieren, die Post zu öffnen und anzuhalten; dies muss dann ausdrücklich im Beschluss aufgeführt werden (§ 286 FamFG); zuständig für eine solche Entscheidung ist der Richter, nicht der [[Rechtspfleger]].
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Im Falle einer nachträglichen Erweiterung einer Betreuung um die Post- oder Telefonkontrolle ist folgendes zu beachten: nach der Vorgabe des § 293 Abs. 2 Nr. 2 FamFG (vormals § 69i Abs. 1 FGG) handelt es sich dabei immer um eine wesentliche Erweiterung, die nach Ablauf von 6 Monaten nach vorherigen Verfahrenshandlungen immer eine neue [[Anhörung]] und ein neues [[Sachverständigengutachten]] erfordert.
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Im Falle einer nachträglichen Erweiterung einer Betreuung um die Post- oder Telefonkontrolle ist folgendes zu beachten: nach der Vorgabe des § 293 Abs. 2 Nr. 2 FamFG handelt es sich dabei immer um eine wesentliche Erweiterung, die nach Ablauf von 6 Monaten nach vorherigen Verfahrenshandlungen immer eine neue [[Anhörung]] und ein neues [[Sachverständigengutachten]] erfordert.
    
Keine Genehmigung erfordert die Eintragung des Betreuten in die sog. Robinsonliste. Dies ist eine Adressdatei des Dt. Direktmarketing-Verbandes, die verhindert, dass man unerwünschte Direktwerbung erhält. Hierdurch wird der Anreiz an Betreute, unnötige Bestellungen vorzunehmen, deutlich vermindert. Die Unterlagen zur Eintragung in die Robinsonliste erhält man bei:
 
Keine Genehmigung erfordert die Eintragung des Betreuten in die sog. Robinsonliste. Dies ist eine Adressdatei des Dt. Direktmarketing-Verbandes, die verhindert, dass man unerwünschte Direktwerbung erhält. Hierdurch wird der Anreiz an Betreute, unnötige Bestellungen vorzunehmen, deutlich vermindert. Die Unterlagen zur Eintragung in die Robinsonliste erhält man bei: