„In seinem [[Aufgabenkreis]] kann der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich vertreten.“, so die kurze Fassung des {{Zitat de §|1823|bgb}} BGB. Bei der praktischen Betreuertätigkeit handelt es sich im Regelfall um die außergerichtliche Vertretung, z.B. gegenüber [[Vertretung gegenüber Behörden|Behörden]], Vermietern, Heimleitungen, Ärzten, Gläubigern etc. Für die gerichtliche Vertretungstätigkeit des Betreuers gelten einige Besonderheiten. | „In seinem [[Aufgabenkreis]] kann der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich vertreten.“, so die kurze Fassung des {{Zitat de §|1823|bgb}} BGB. Bei der praktischen Betreuertätigkeit handelt es sich im Regelfall um die außergerichtliche Vertretung, z.B. gegenüber [[Vertretung gegenüber Behörden|Behörden]], Vermietern, Heimleitungen, Ärzten, Gläubigern etc. Für die gerichtliche Vertretungstätigkeit des Betreuers gelten einige Besonderheiten. |