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==Sonstige Gerichtsverfahren==
 
==Sonstige Gerichtsverfahren==
 
[[Bild:Mahnbescheid.jpg|196px|right]]
 
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Nach {{Zitat de §|1823|bgb}} BGB i.V.m. {{Zitat de §|53|zpo}} ZPO: fallt ein Prozess in den [[Aufgabenkreis]] des Betreuers, so ist er vor Gericht alleine vertretungsberechtigt. Auch der ansonsten geschäftsfähige Betreute gilt im gerichtlichen Verfahren, soweit die Vertretungsmacht des Betreuers reicht, als prozessunfähig. Erklärungen, die der Betreute im Verfahren bereits selbst getätigt hat, sind rechtsunwirksam.  
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Nach {{Zitat de §|1823|bgb}} BGB i.V.m. {{Zitat de §|53|zpo}} ZPO: fallt ein Prozess in den [[Aufgabenkreis]] des Betreuers, so war er bis zum 31.12.2022 vor Gericht alleine vertretungsberechtigt. Auch der ansonsten geschäftsfähige Betreute galt bis dahin im gerichtlichen Verfahren, soweit die Vertretungsmacht des Betreuers reicht, als prozessunfähig. Erklärungen, die der Betreute im Verfahren bereits selbst getätigt hat, waren rechtsunwirksam.  
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Dies gilt nicht nur im Zivilprozess, sondern auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vor dem Sozialgericht und dem Finanzgericht. Auch im Zwangsvollstreckungsverfahren gelten diese Grundsätze. Eidesstattliche Versicherungen sind daher durch den Betreuer abzugeben (auch der Betreute kann dazu verpflichtet werden, soweit er nicht eidesunfähig ist, {{Zitat de §|393|zpo}} ZPO). Auch Berufungen können nur durch den Betreuer eingelegt werden.
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Dies galt nicht nur im Zivilprozess, sondern auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vor dem Sozialgericht und dem Finanzgericht. Auch im Zwangsvollstreckungsverfahren galten diese Grundsätze. Eidesstattliche Versicherungen sind daher durch den Betreuer abzugeben (auch der Betreute kann dazu verpflichtet werden, soweit er nicht eidesunfähig ist, {{Zitat de §|393|zpo}} ZPO). Auch Berufungen konnten nur durch den Betreuer eingelegt werden.
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Seit 1.1.23 ist diese Sonderregelung für geschäftsunfähige Betreute entfallen. Allerdings kann der Betreuer im Einzelfall diese Rechtsfolge weiter auslösen, indem er ggü dem Gericht bzw der Behörde eine '''Ausschließlichkeitserklärung''' abgibt.
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Zur Kontroverse, ob bereits der Aufgabenkreis des Betreuers reicht oder ob er sich speziell entscheiden muss, ein Verfahren tatsächlich zu übernehmen, siehe unter [[Prozessf%C3%A4higkeit#Betreuerpflicht_zur_Verfahrens.C3.BCbernahme_.3F|Prozessfähigkeit]].
      
Rechtsprechung:
 
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'''Abgabe der eidesstattlichen Versicherung'''
 
'''Abgabe der eidesstattlichen Versicherung'''
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'''[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2008-8&Seite=3&client=%5B%27%5B%5C%27%5B%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%2C+%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%5D%5C%27%2C+%5C%27%5B%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%2C+%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%5D%5C%27%5D%27%2C+%27%5B%5C%27%5B%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%2C+%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%5D%5C%27%2C+%5C%27%5B%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%2C+%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%5D%5C%27%5D%27%5D&client=%5B%27%5B%5C%27%5B%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%2C+%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%5D%5C%27%2C+%5C%27%5B%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%2C+%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%5D%5C%27%5D%27%2C+%27%5B%5C%27%5B%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%2C+%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%5D%5C%27%2C+%5C%27%5B%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%2C+%22%5B%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%2C+%5C%5C%5C%2713%5C%5C%5C%27%5D%22%5D%5C%27%5D%27%5D&nr=45415&pos=91&anz=155 BGH, Beschluss vom 14.08.2008] - I ZB 20/08; FamRZ 2008, 2109 = NJW-RR 2009, 1 = MDR 2008, 1357 = WM 2008, 2264''':
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'''BGH, Beschluss vom 14.08.2008 - I ZB 20/08; FamRZ 2008, 2109 = NJW-RR 2009, 1 = MDR 2008, 1357 = WM 2008, 2264''':
    
Wenn für die Vermögenssorge des Schuldners ein gesetzlicher Vertreter bestellt, nicht aber ein [[Einwilligungsvorbehalt]] gemäß § 1825 BGB angeordnet ist, hat das Vollstreckungsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen, ob der [[gesetzlicher Vertreter|Vertreter]] oder der Schuldner die eidesstattliche Offenbarungsversicherung abzugeben hat. Im vorliegenden Fall wurde die Betreuerin verpflichtet, die eV. abzugeben.
 
Wenn für die Vermögenssorge des Schuldners ein gesetzlicher Vertreter bestellt, nicht aber ein [[Einwilligungsvorbehalt]] gemäß § 1825 BGB angeordnet ist, hat das Vollstreckungsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen, ob der [[gesetzlicher Vertreter|Vertreter]] oder der Schuldner die eidesstattliche Offenbarungsversicherung abzugeben hat. Im vorliegenden Fall wurde die Betreuerin verpflichtet, die eV. abzugeben.
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'''Bayerisches LSG, Beschluss vom 03.07.2006, {{Rspr|L 13 R 352/06}}'''
 
'''Bayerisches LSG, Beschluss vom 03.07.2006, {{Rspr|L 13 R 352/06}}'''
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Hat das Vormundschaftsgericht für Erklärungen, die den [[Aufgabenkreis]] der Betreuerin betreffen, keinen Einwilligungsvorbehalt angeordnet, bedürfen Erklärungen, die eine Betreute selbst gegenüber dem Rentenversicherungsträger oder dem Gericht abgibt, nicht der Einwilligung oder Genehmigung der Betreuerin. Allerdings bestimmt {{Zitat de §|71|sgg}} SGG i.V.m. {{Zitat de §|53|zpo}} ZPO, dass die in einem Rechtsstreit von einem Betreuer vertretene prozessfähige Person für diesen Rechtsstreit einer prozessunfähigen Person gleichsteht. Die Betreute ist in erster Instanz durch ihre Betreuerin vertreten worden. Diese Betreuerin hat durch ihre Mitteilung an das LSG zu erkennen gegeben, dass sie den Rechtsstreit nicht im Wege der Berufung fortsetzen will. Eine gegenteilige Prozesserklärung der Betreuten ist mangels Prozessfähigkeit unwirksam.
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Hat das Gericht für Erklärungen, die den [[Aufgabenkreis]] der Betreuerin betreffen, keinen Einwilligungsvorbehalt angeordnet, bedürfen Erklärungen, die eine Betreute selbst gegenüber dem Rentenversicherungsträger oder dem Gericht abgibt, nicht der Einwilligung oder Genehmigung der Betreuerin. Allerdings bestimmt {{Zitat de §|71|sgg}} SGG i.V.m. {{Zitat de §|53|zpo}} ZPO, dass die in einem Rechtsstreit von einem Betreuer vertretene prozessfähige Person für diesen Rechtsstreit einer prozessunfähigen Person gleichsteht. Die Betreute ist in erster Instanz durch ihre Betreuerin vertreten worden. Diese Betreuerin hat durch ihre Mitteilung an das LSG zu erkennen gegeben, dass sie den Rechtsstreit nicht im Wege der Berufung fortsetzen will. Eine gegenteilige Prozesserklärung der Betreuten ist mangels Prozessfähigkeit unwirksam.
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'''[http://www.anhaltspunkte.de/zeitung/urteile/L_3_B_20.02_P.htm LSG NRW - Beschluss vom 12.09.2002], {{Rspr|L 3 B 20/02 P}}:'''
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'''LSG NRW - Beschluss vom 12.09.2002, {{Rspr|L 3 B 20/02 P}}:'''
    
Im Rahmen der Rechtsschutzverfahren der Pflegebedürftigen ist von deren
 
Im Rahmen der Rechtsschutzverfahren der Pflegebedürftigen ist von deren

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