Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 5: Zeile 5:  
==Verwaltung von Haus- und Grundeigentum durch Betreuer==
 
==Verwaltung von Haus- und Grundeigentum durch Betreuer==
 
[[Bild:Haus.jpg|200px|right]]
 
[[Bild:Haus.jpg|200px|right]]
Die Verwaltung von Häusern, Eigentumswohnungen und Grundstücken im Eigentum des Betreuten gehört  zum [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]]. Auch hier erfolgt bisweilen seitens des Betreuungsgerichtes eine separate Festlegung des Aufgabenkreises.  
+
Die Verwaltung von Häusern, Eigentumswohnungen und Grundstücken im Eigentum des Betreuten gehört  zum [[Aufgabenkreis|Aufgabenbereich]] [[Vermögenssorge]]. Auch hier erfolgt bisweilen seitens des Betreuungsgerichtes eine separate Festlegung des Aufgabenkreises.  
   −
Soweit die Haus- und Grundverwaltung zu den Betreueraufgaben gehört, zählt sowohl die Bezahlung öffentlicher Abgaben ([[wikipedia:de:Grundsteuer (Deutschland)|Grundsteuer]], [[wikipedia:de:Grunderwerbsteuer (Deitschland)|Grunderwerbsteuer, Abwasserentgelte, Straßenreinigungsgebühren usw.) zu den Pflichten als auch die Instandhaltung des Grundeigentums sowie die öffentlich-rechtliche [[wikipedia:de:Verkehrssicherungspflicht|Verkehrssicherungspflicht]] (z.B. Streupflicht im Winter) dazu.  
+
Soweit die Haus- und Grundverwaltung zu den Betreueraufgaben gehört, zählt sowohl die Bezahlung öffentlicher Abgaben ([[wikipedia:de:Grundsteuer (Deutschland)|Grundsteuer]], [[wikipedia:de:Grunderwerbsteuer (Deutschland)|Grunderwerbsteuer]], Abwasserentgelte, Straßenreinigungsgebühren usw.) zu den Pflichten als auch die Instandhaltung des Grundeigentums sowie die öffentlich-rechtliche [[wikipedia:de:Verkehrssicherungspflicht|Verkehrssicherungspflicht]] (z.B. Streupflicht im Winter) dazu.  
    
Auch kann der Betreuer Grundeigentum erwerben und verkaufen sowie Beleihen ([[wikipedia:de:Hypothek (Deutschland)|Hypotheken]], Grundschulden usw.). Hierzu benötigt er im Regelfall die [[Genehmigungen|Genehmigung des Betreuungsgerichtes]]) (§ 1850 BGB).
 
Auch kann der Betreuer Grundeigentum erwerben und verkaufen sowie Beleihen ([[wikipedia:de:Hypothek (Deutschland)|Hypotheken]], Grundschulden usw.). Hierzu benötigt er im Regelfall die [[Genehmigungen|Genehmigung des Betreuungsgerichtes]]) (§ 1850 BGB).

Navigationsmenü