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==Rückgabe des Betreuerausweises==
 
==Rückgabe des Betreuerausweises==
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Nach dem Ende der Betreuung, sei es durch Aufhebung oder [[Tod des Betreuten]], wie auch nach einer [[Betreuerentlassung]] infolge [[Betreuerwechsel]]s, hat der bisherige Betreuer dem [[Betreuungsgericht]] den [[Betreuerausweis]] zurückzugeben ({{Zitat de §|290|famfg}} FamfG. Üblicherweise wird auch erwartet, einen Schlussbericht einzureichen ({{Zitat de §|1863|bgb}} Abs. 5 BGB).
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Nach dem Ende der Betreuung (§ 1871 BGB), sei es durch Aufhebung oder [[Tod des Betreuten]], wie auch nach einer [[Betreuerentlassung]] (§ 1868 BGB) infolge [[Betreuerwechsel]]s, hat der bisherige Betreuer dem [[Betreuungsgericht]] den [[Betreuerausweis]] zurückzugeben ({{Zitat de §|290|famfg}} FamfG. Üblicherweise wird auch erwartet, einen [[Schlussbericht]] einzureichen ({{Zitat de §|1863|bgb}} Abs. 5 BGB).
    
==Schlussbericht und Schlussrechnungslegung==
 
==Schlussbericht und Schlussrechnungslegung==