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==Schlussbericht und Schlussrechnungslegung==
 
==Schlussbericht und Schlussrechnungslegung==
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Dieser Schlussbericht und die Schlussrechnungslegung ({{Zitat de §|1872|bgb}} BGB) sind beim Betreuungsgericht vorzulegen ({{Zitat de §|1873|bgb}} BGB). Soweit der Betreuer schon bisher rechnungslegungspflichtig war (nicht befreiter Betreuer), beinhaltet die Schlussrechnungslegung den Zeitraum seit der letzten regelmäßigen [[Rechnungslegung]] ({{Zitat de §|1865|bgb}} BGB) bis zum Betreuungsende.
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Dieser [[Schlussbericht]] und die [[Schlussrechnungslegung]] ({{Zitat de §|1872|bgb}} BGB) sind beim Betreuungsgericht vorzulegen ({{Zitat de §|1873|bgb}} BGB). Soweit der Betreuer schon bisher rechnungslegungspflichtig war (nicht befreiter Betreuer), beinhaltet die Schlussrechnungslegung den Zeitraum seit der letzten regelmäßigen [[Rechnungslegung]] ({{Zitat de §|1865|bgb}} BGB) bis zum Betreuungsende.
    
Soweit der bisherige Betreuer ein [[befreiter Betreuer]] war ({{Zitat de §|1859|bgb}} Abs. 2 BGB), also ein naher Angehöriger des Betreuten oder ein [[Vereinsbetreuer|Vereins-]] oder [[Behördenbetreuer]], ist nur nach § 1872 Abs. 5 eine letzte Vermögenszusammenstellung anzufertigen.
 
Soweit der bisherige Betreuer ein [[befreiter Betreuer]] war ({{Zitat de §|1859|bgb}} Abs. 2 BGB), also ein naher Angehöriger des Betreuten oder ein [[Vereinsbetreuer|Vereins-]] oder [[Behördenbetreuer]], ist nur nach § 1872 Abs. 5 eine letzte Vermögenszusammenstellung anzufertigen.
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*der Ex-Betreute oder der Erbe es binnen 6 Wochen nach dem Hinweis auf dieses Recht schriftich verlangen
 
*der Ex-Betreute oder der Erbe es binnen 6 Wochen nach dem Hinweis auf dieses Recht schriftich verlangen
 
*der Ex-Betreute oder der Erbe binnen 6 Monaten nach Betreuungsende unbekannt oder unauffindbar sind.
 
*der Ex-Betreute oder der Erbe binnen 6 Monaten nach Betreuungsende unbekannt oder unauffindbar sind.
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==Vermögensherausgabe und Rechenschaft==
 
==Vermögensherausgabe und Rechenschaft==