Soweit der bisherige Betreuer ein [[befreiter Betreuer]] war ({{Zitat de §|1859|bgb}} Abs. 2 BGB), also ein naher Angehöriger des Betreuten oder ein [[Vereinsbetreuer|Vereins-]] oder [[Behördenbetreuer]], ist nur nach § 1872 Abs. 5 eine letzte Vermögenszusammenstellung anzufertigen. | Soweit der bisherige Betreuer ein [[befreiter Betreuer]] war ({{Zitat de §|1859|bgb}} Abs. 2 BGB), also ein naher Angehöriger des Betreuten oder ein [[Vereinsbetreuer|Vereins-]] oder [[Behördenbetreuer]], ist nur nach § 1872 Abs. 5 eine letzte Vermögenszusammenstellung anzufertigen. |