Darüber hinaus ist der Betreuer verpflichtet, jährlich unaufgefordert über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten zu berichten (§§ 1908 i I 1 i. V. m. 1840 Abs. 1 BGB). Dieser Bericht, der grundsätzlich gleichzeitig mit der [[Rechnungslegung]] eingereicht werden sollte, soll Angaben über den Aufenthaltsort und Wohnungswechsel des Betreuten, stattgefundene [[Heilbehandlung|medizinische Behandlungen]] und eine generelle Darstellung der Betreuertätigkeit im abgelaufenen Jahr enthalten. Siehe auch unter [[Jahresbericht]].
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Darüber hinaus ist der Betreuer verpflichtet, jährlich unaufgefordert über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten zu berichten (§ 1863 Abs. 2 BGB). Dieser Bericht, der grundsätzlich gleichzeitig mit der [[Rechnungslegung]] eingereicht werden sollte, soll Angaben über den Aufenthaltsort und Wohnungswechsel des Betreuten, stattgefundene [[Heilbehandlung|medizinische Behandlungen]] und eine generelle Darstellung der Betreuertätigkeit im abgelaufenen Jahr enthalten. Siehe auch unter [[Jahresbericht]].