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| | ==Aufsicht des Betreuers durch das Gericht== | | ==Aufsicht des Betreuers durch das Gericht== |
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| − | Das [[Vormundschaftsgericht]] (ab 1.9.2009 das Betreuungsgericht) [[Beratung|berät]] den Betreuer bei seiner Tätigkeit ({{Zitat-dej|§|1837|bgb}} Abs. 1 BGB). Insbesondere sollte der Betreuer sich bei Rechtsunsicherheiten Ratschläge beim Gericht einholen. Dies befreit ihn zwar nicht von seiner [[Betreuerhaftung|Verantwortung]], mindert jedoch aufgrund der Rechtskunde des Gerichtes die Gefahr, einen Schaden zu verursachen und dann haftungsrechtlich in Anspruch genommen zu werden. | + | Das Betreuungsgericht [[Beratung|berät]] den Betreuer bei seiner Tätigkeit ({{Zitat-dej|§|1861|bgb}} Abs. 1 BGB). Insbesondere sollte der Betreuer sich bei Rechtsunsicherheiten Ratschläge beim Gericht einholen. Dies befreit ihn zwar nicht von seiner [[Betreuerhaftung|Verantwortung]], mindert jedoch aufgrund der Rechtskunde des Gerichtes die Gefahr, einen Schaden zu verursachen und dann haftungsrechtlich in Anspruch genommen zu werden. |
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| − | ==[[Beratung]] der Betreuer und Einführung der Betreuer in ihre Aufgaben (§ 1837 Abs. 1 BGB)== | + | ==[[Beratung]] der Betreuer und Einführung der Betreuer in ihre Aufgaben (§ 1861 Abs. 1 BGB)== |
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| | ===Allgemeines=== | | ===Allgemeines=== |
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| | Der Betreuer führt das Amt grundsätzlich selbständig und eigenverantwortlich im Rahmen des ihm übertragenen [[Aufgabenkreis]]es (OLG Frankfurt/Main Rpfleger 2001, 491, 492; BayObLG Rpfleger 1999, 445, m.w.N.). | | Der Betreuer führt das Amt grundsätzlich selbständig und eigenverantwortlich im Rahmen des ihm übertragenen [[Aufgabenkreis]]es (OLG Frankfurt/Main Rpfleger 2001, 491, 492; BayObLG Rpfleger 1999, 445, m.w.N.). |
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| − | Zwar ist er der Aufsicht des Vormundschartsgerichtes unterstellt und benötigt für einzelne Verrichtungen dessen [[Genehmigungspflichten|Genehmigung]] (§§ 1837, 1809 ff., 1821 ff., 1631 - 1633, 1904 - 1907, 1908 i Abs 1 Satz 1 BGB). Siehe unter [[Genehmigungen von a bis z]] | + | Zwar ist er der Aufsicht des Gerichtes unterstellt und benötigt für einzelne Verrichtungen dessen [[Genehmigungspflichten|Genehmigung]]. Siehe unter [[Genehmigungen von a bis z]] |
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| | Im Übrigen handelt er jedoch selbständig und entscheidet in eigener [[Betreuerpflichten|Verantwortung]] (OLG Frankfurt/Main, a.a.O., unter Hinweis auf OLG Stuttgart FamRZ 1981, 99 und BayObLG DAVorm 1985, 582). | | Im Übrigen handelt er jedoch selbständig und entscheidet in eigener [[Betreuerpflichten|Verantwortung]] (OLG Frankfurt/Main, a.a.O., unter Hinweis auf OLG Stuttgart FamRZ 1981, 99 und BayObLG DAVorm 1985, 582). |
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| − | Die dem Betreuer übertragenen [[Aufgabenkreis]]e begrenzen den Umfang seiner [[gesetzliche Vertretung|Handlungsbefugnisse]] (vgl. §§ 1896 Abs. 2 Satz 1, 1902 BGB: „In seinem Aufgabenkreis [[gesetzlicher Vertreter|vertritt]] der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich“).
| + | Der dem Betreuer übertragene [[Aufgabenkreis]] begrenzt den Umfang seiner [[gesetzliche Vertretung|Handlungsbefugnisse]] (vgl. § 1823 BGB). |
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| − | Maßstab seines Handelns ist das Wohl des Betreuten in dem durch {{Zitat-dej|§|1901|bgb}} BGB definierten Verständnis. Das VormG kann sich – im [[Aufgabenkreis]] der angeordneten Betreuung - grundsätzlich nicht an die Stelle des Betreuers setzen und an Stelle dessen für den Betreuten handeln oder entscheiden. Bindende Anweisungen für die Ausübung der Betreuertätigkeit in Zweckmäßigkeitsfragen sind unzulässig, und zwar selbst für den Fall, dass der Betreuer diese selbst wünscht (Palandt-Diederichsen, § 1837 BGB Rz. 1, unter Hinweis auf BayObLGZ 50/51, 440, und LG Kempten DAVorm 1995, 1064; vgl auch OLG Schleswig FamRZ 1996, 1368). | + | Maßstab seines Handelns ist der Wunsch des Betreuten in dem durch {{Zitat-dej|§|1821|bgb}} BGB definierten Verständnis. Das Gericht kann sich – im [[Aufgabenkreis]] der angeordneten Betreuung - grundsätzlich nicht an die Stelle des Betreuers setzen und an Stelle dessen für den Betreuten handeln oder entscheiden. Bindende Anweisungen für die Ausübung der Betreuertätigkeit in Zweckmäßigkeitsfragen sind unzulässig, und zwar selbst für den Fall, dass der Betreuer diese selbst wünscht (Palandt-Diederichsen, § 1837 BGB Rz. 1, unter Hinweis auf BayObLGZ 50/51, 440, und LG Kempten DAVorm 1995, 1064; vgl auch OLG Schleswig FamRZ 1996, 1368). |
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| | Das Gericht hat sich vielmehr auf die Einführung des Betreuers in seine [[Betreuerpflichten|Aufgaben]], die Unterstützung des Betreuers durch Beratung und die Beaufsichtigung des Betreuers zu beschränken. | | Das Gericht hat sich vielmehr auf die Einführung des Betreuers in seine [[Betreuerpflichten|Aufgaben]], die Unterstützung des Betreuers durch Beratung und die Beaufsichtigung des Betreuers zu beschränken. |
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| − | Durch behutsame und beharrliche Beratung darauf hinzuwirken, dass der Betreuer sein Handeln an den Wertmaßstäben des {{Zitat-dej|§|1901|bgb}} BGB orientiert, ist vordringliche Aufgabe des Gerichtes im Rahmen der ihm nach {{Zitat-dej|§|1837|bgb}} BGB obliegenden Verpflichtung, die Tätigkeit des Betreuers zum Schutze des Betreuten zu beaufsichtigen. | + | Durch behutsame und beharrliche Beratung darauf hinzuwirken, dass der Betreuer sein Handeln an den Wertmaßstäben des {{Zitat-dej|§|1821|bgb}} BGB orientiert, ist vordringliche Aufgabe des Gerichtes im Rahmen der ihm nach {{Zitat-dej|§|1862|bgb}} BGB obliegenden Verpflichtung, die Tätigkeit des Betreuers zum Schutze des Betreuten zu beaufsichtigen. |
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| − | Nur im Falle der Rechtswidrigkeit des Betreuerhandelns bzw. im Falle von [[Betreuerhaftung|Pflichtwidrigkeiten]] des Betreuers kann und muss das VormG (von Amts wegen) Aufsichtsmaßnahmen ergreifen und den Betreuer durch geeignete Ge- und Verbote zu rechtmäßigem bzw. pflichtgemäßem Handeln anhalten, {{Zitat-dej|§|1837|bgb}} Abs. 2 und 3 BGB. | + | Nur im Falle der Rechtswidrigkeit des Betreuerhandelns bzw. im Falle von [[Betreuerhaftung|Pflichtwidrigkeiten]] des Betreuers kann und muss das VormG (von Amts wegen) Aufsichtsmaßnahmen ergreifen und den Betreuer durch geeignete Ge- und Verbote zu rechtmäßigem bzw. pflichtgemäßem Handeln anhalten, {{Zitat-dej|§|1862|bgb}} Abs. 2 und 3 BGB. |
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| | Bei der Auswahl der zu ergreifenden Mittel der Beaufsichtigung des Betreuers hat das Gericht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BayObLG BtPrax 1997, 239). | | Bei der Auswahl der zu ergreifenden Mittel der Beaufsichtigung des Betreuers hat das Gericht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BayObLG BtPrax 1997, 239). |
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| | Meist wird es ausreichen, wenn das Gericht die Rechts- bzw. Pflichtwidrigkeit einer bestimmten Maßnahme aufzeigt und den Betreuer im Rahmen einer [[Beratung]] darauf notfalls auch eindringlich hinweist. Dazu ist das Gericht nicht nur befugt, sondern gegebenenfalls auch verpflichtet (vgl. BayObLG Rechtspfleger 1999, 445. Hilfreich wird es dabei regelmäßig sein, dem Betreuer ein rechtmäßiges Alternativverhalten aufzuzeigen und [[Betreuerhaftung|Haftungsängste]] des Betreuers offen mit ihm zu erörtern, soweit diese für ein den Maßstäben des § 1901 BGB widersprechendes Verhalten ursächlich sind. | | Meist wird es ausreichen, wenn das Gericht die Rechts- bzw. Pflichtwidrigkeit einer bestimmten Maßnahme aufzeigt und den Betreuer im Rahmen einer [[Beratung]] darauf notfalls auch eindringlich hinweist. Dazu ist das Gericht nicht nur befugt, sondern gegebenenfalls auch verpflichtet (vgl. BayObLG Rechtspfleger 1999, 445. Hilfreich wird es dabei regelmäßig sein, dem Betreuer ein rechtmäßiges Alternativverhalten aufzuzeigen und [[Betreuerhaftung|Haftungsängste]] des Betreuers offen mit ihm zu erörtern, soweit diese für ein den Maßstäben des § 1901 BGB widersprechendes Verhalten ursächlich sind. |
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| − | Eine Ausnahme gilt nur für den Fall der Verhinderung des Betreuers an der Erfüllung seiner Aufgaben, vgl. {{Zitat-dej|§|1846|bgb}} BGB. Dann hat das Gericht die im Interesse des Betroffenen erforderlichen einstweiligen Maßregeln selbst zu treffen, soweit ein [[Verhinderungsbetreuer]] nach {{Zitat-dej|§|1899|bgb}} Abs. 4 BGB nicht bestellt worden ist. | + | Eine Ausnahme gilt nur für den Fall der Verhinderung des Betreuers an der Erfüllung seiner Aufgaben, vgl. {{Zitat-dej|§|1867|bgb}} BGB. Dann hat das Gericht die im Interesse des Betroffenen erforderlichen einstweiligen Maßregeln selbst zu treffen, soweit ein [[Verhinderungsbetreuer]] nach {{Zitat-dej|§|1817|bgb}} Abs. 4 BGB nicht bestellt worden ist. |
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| − | In seiner Beratungstätigkeit und bei der Pflicht, die Betreuer in ihre Aufgaben einzuführen, wird das Gericht durch die [[Betreuungsbehörde]] ({{Zitat-dej|§|4|btbg}} BtBG) und durch die [[Betreuungsverein]]e ({{Zitat-dej|§|1908f|bgb}} I Nr. 2 BGB) unterstützt. Die Vorschrift des {{Zitat-dej|§|69b|fgg}} FGG, ab 1.9.2009 § 289 FamFG konkretisiert die nach § 1837 Abs. 1 BGB bestehende generelle Pflicht des Gerichtes, neben der [[Betreuungsbehörde]] daran mitzuwirken, die Betreuer in ihre Aufgaben einzuführen und sie zu beraten. | + | In seiner Beratungstätigkeit und bei der Pflicht, die Betreuer in ihre Aufgaben einzuführen, wird das Gericht durch die [[Betreuungsbehörde]] ({{Zitat-dej|§|8|btog}} BtOG) und durch die [[Betreuungsverein]]e ({{Zitat-dej|§|15|btog}} BtOG) unterstützt. |
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| | ===Beratungspflicht des Gerichtes gegenüber dem Betreuer=== | | ===Beratungspflicht des Gerichtes gegenüber dem Betreuer=== |
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| − | Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift begründet eine Pflicht des (zuständigen) Gerichtes zur Beratung des Betreuers. Daraus resultiert ein Rechtsanspruch des Betreuers auf Beratung durch das für ihn zuständige Gericht (ebenso Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, § 1837 BGB Rz. 2; Jürgens-Klüsener, Betreuungsrecht, § 1837 BGB Rz. 8).
| + | § 1861 begründet eine Pflicht des (zuständigen) Gerichtes zur Beratung des Betreuers. Daraus resultiert ein Rechtsanspruch des Betreuers auf Beratung durch das für ihn zuständige Gericht (ebenso Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, § 1837 BGB Rz. 2; Jürgens-Klüsener, Betreuungsrecht, § 1837 BGB Rz. 8). |
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| − | Die Beratung durch das Gericht kann und darf dem Betreuer die eigenständige Entscheidung im Rahmen der selbstverantwortlichen Führung der Betreuung nicht abnehmen. Das gericht kann dem Betreuer außerhalb der in § 1837 Abs. 2 BGB vorgesehenen Ge- und Verbote zur Verhinderung von Pflichtwidrigkeiten dem Betreuer im Rahmen der Beratung keine bindenden Anweisungen erteilen. Und zwar auch dann nicht, wenn es der Betreuer selbst wünscht (Palandt-Diederichsen, § 1837 BGB Rz. 1, unter Hinweis auf LG Kempten, DAVorm 1995, 1064, und BayObLGZ 50/51, 440). | + | Die Beratung durch das Gericht kann und darf dem Betreuer die eigenständige Entscheidung im Rahmen der selbstverantwortlichen Führung der Betreuung nicht abnehmen. Das gericht kann dem Betreuer außerhalb der in § 1862 Abs. 2 BGB vorgesehenen Ge- und Verbote zur Verhinderung von Pflichtwidrigkeiten dem Betreuer im Rahmen der Beratung keine bindenden Anweisungen erteilen. Und zwar auch dann nicht, wenn es der Betreuer selbst wünscht (Palandt-Diederichsen, § 1837 BGB Rz. 1, unter Hinweis auf LG Kempten, DAVorm 1995, 1064, und BayObLGZ 50/51, 440). |
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| | Das Gericht kann und darf nicht an Stelle des Betreuers entscheiden, es darf sich also nicht an die Stelle des Betreuers setzen und für diesen handeln. Auch nicht mittelbar seine hoheitliche Gewalt zur Durchführung der Betreuertätigkeit einsetzen, also z.B. nicht in einem vom Betreuer zu führenden Rechtsstreit die Beweise schon vorweg selbst erheben (Palandt-Diederichsen, § 1837 BGB Rz. 7). | | Das Gericht kann und darf nicht an Stelle des Betreuers entscheiden, es darf sich also nicht an die Stelle des Betreuers setzen und für diesen handeln. Auch nicht mittelbar seine hoheitliche Gewalt zur Durchführung der Betreuertätigkeit einsetzen, also z.B. nicht in einem vom Betreuer zu führenden Rechtsstreit die Beweise schon vorweg selbst erheben (Palandt-Diederichsen, § 1837 BGB Rz. 7). |
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| − | Beratung kann und soll jedoch Handlungs- und Entscheidungsalternativen aufzeigen. Insbesondere durch Erteilung einer Rechtsauskunft kann und soll das Gericht eine an den Gesetzen orientierte Führung der Betreuung ermöglichen, die dem Wohl des Betreuten unter Berücksichtigung seiner Wünsche (§ 1901 BGB), also den Zielen des Betreuungsrechts entspricht. | + | Beratung kann und soll jedoch Handlungs- und Entscheidungsalternativen aufzeigen. Insbesondere durch Erteilung einer Rechtsauskunft kann und soll das Gericht eine an den Gesetzen orientierte Führung der Betreuung ermöglichen, die den Interessen des Betreuten unter Berücksichtigung seiner Wünsche (§ 1821 BGB), also den Zielen des Betreuungsrechts entspricht. |
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| | Eine pflichtwidrig unterlassene oder fehlerhafte Beratung des Betreuers kann im Einzelfall durchaus auch zu einem Schadenersatzanspruch des Betreuers – eventuell auch des von ihm wegen der mangelnden bzw. fehlerhaften Beratung geschädigten Betreuten - wegen Amtspflichtverletzung gegenüber dem jeweiligen Bundesland führen (Art. 34 GG, § 839 BGB). | | Eine pflichtwidrig unterlassene oder fehlerhafte Beratung des Betreuers kann im Einzelfall durchaus auch zu einem Schadenersatzanspruch des Betreuers – eventuell auch des von ihm wegen der mangelnden bzw. fehlerhaften Beratung geschädigten Betreuten - wegen Amtspflichtverletzung gegenüber dem jeweiligen Bundesland führen (Art. 34 GG, § 839 BGB). |
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| | ===Beratungspflicht des Gerichtes gegenüber dem Betreuten?=== | | ===Beratungspflicht des Gerichtes gegenüber dem Betreuten?=== |
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| − | Eine Beratungspflicht des Gerichtes gegenüber dem Betreuten sieht das Gesetz nicht vor. Die Beratung des Betreuten ist in erster Linie Sache des Betreuers, der sich seinerseits nach {{Zitat-dej|§|1837|bgb}} Abs. 1 BGB vom Gericht beraten lassen kann. Das Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung hindert das Gericht nach der Gesetzesbegründung allerdings nicht, „den Betreuten ebenso wie etwa ihren Angehörigen mit Hinweisen und Ratschlägen zur Seite zu stehen, soweit sich das Gericht hierdurch nicht durch Art und Umfang der Beratung an die Stelle des Betreuers setzt.“ ([http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/BAD11-4528.pdf RegE BtG 1992, BT-Drucks. 11/4528, S. 113)]. | + | Eine Beratungspflicht des Gerichtes gegenüber dem Betreuten sieht das Gesetz nicht vor. Die Beratung des Betreuten ist in erster Linie Sache des Betreuers, der sich seinerseits nach {{Zitat-dej|§|1861|bgb}} Abs. 1 BGB vom Gericht beraten lassen kann. Das Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung hindert das Gericht nach der Gesetzesbegründung allerdings nicht, „den Betreuten ebenso wie etwa ihren Angehörigen mit Hinweisen und Ratschlägen zur Seite zu stehen, soweit sich das Gericht hierdurch nicht durch Art und Umfang der Beratung an die Stelle des Betreuers setzt.“ (RegE BtG 1992, BT-Drucks. 11/4528, S. 113). |
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| − | An die Stelle des Betreuers darf sich das Gericht aber auch dabei nicht setzen, will es seine Kompetenzen nicht überschreiten. Dem Betreuten Zusagen zu machen, die der Betreuer später nicht einhalten kann oder will, kann konfliktverschärfend wirken und [[Betreuerwechsel|Entlassungsgründe]] nach {{Zitat-dej|§|1908b|bgb}} Abs. 1 und 2 BGB zur Folge haben. | + | An die Stelle des Betreuers darf sich das Gericht aber auch dabei nicht setzen, will es seine Kompetenzen nicht überschreiten. Dem Betreuten Zusagen zu machen, die der Betreuer später nicht einhalten kann oder will, kann konfliktverschärfend wirken und [[Betreuerwechsel|Entlassungsgründe]] nach {{Zitat-dej|§|1868|bgb}} Abs. 1 und 2 BGB zur Folge haben. |
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| − | Ein über die [[Beratung]] des Betreuers und die Aufsicht über die [[Betreuerpflichten|Betreuungsführung]], über die [[Genehmigungen|Genehmigung]] bestimmter Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen des Betreuers, ein über das Verfahren auf Anregung des Betreuten, den Betreuer nach § 1908 b BGB aus wichtigem Grund zu entlassen, hinausgehendes formalisiertes „Vermittlungsverfahren“ für alle Konflikte zwischen Betreuer und Betreutem hat der Gesetzgeber bewusst nicht eingeführt. Er wollte die Beziehung zwischen ihnen nicht in einem Maße verrechtlichen, das für die Betreuung nicht dienlich gewesen wäre (RegE BT-Drucks. 11/4528, S. 113). | + | Ein über die [[Beratung]] des Betreuers und die Aufsicht über die [[Betreuerpflichten|Betreuungsführung]], über die [[Genehmigungen|Genehmigung]] bestimmter Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen des Betreuers, ein über das Verfahren auf Anregung des Betreuten, den Betreuer nach § 1868 BGB aus wichtigem Grund zu entlassen, hinausgehendes formalisiertes „Vermittlungsverfahren“ für alle Konflikte zwischen Betreuer und Betreutem hat der Gesetzgeber bewusst nicht eingeführt. Er wollte die Beziehung zwischen ihnen nicht in einem Maße verrechtlichen, das für die Betreuung nicht dienlich gewesen wäre (RegE BT-Drucks. 11/4528, S. 113). |
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| − | ==Aufsicht über die Tätigkeit des Betreuers (§ 1837 Abs. 2 BGB)== | + | ==Aufsicht über die Tätigkeit des Betreuers (§ 1862 BGB)== |
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| | ===Allgemeines=== | | ===Allgemeines=== |
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| | Die Aufsicht des Gerichtes erstreckt sich die gesamte Tätigkeit des Betreuers, sie ist nicht auf einzelne [[Aufgabenkreis]]e, wie den der [[Vermögenssorge]] beschränkt. | | Die Aufsicht des Gerichtes erstreckt sich die gesamte Tätigkeit des Betreuers, sie ist nicht auf einzelne [[Aufgabenkreis]]e, wie den der [[Vermögenssorge]] beschränkt. |
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| − | Die Aufsicht erstreckt sich auf alle Betreuerarten. Das Maß der Aufsicht unterscheidet sich jedoch, da für einige der genannten Betreuerarten Befreiungen insbesondere im Bereich der [[Geldanlage]] und der [[Rechnungslegung]] vorgesehen sind (vgl. § 1908i Abs. 2 S. 2 BGB). [[Vereinsbetreuer]] und [[Behördenbetreuer]] sind neben der Aufsicht des Gerichtes auch der Aufsicht des Vereins bzw. der Behörde unterworfen. Ist die [[Betreuungsbehörde]] zum Betreuer bestellt ({{Zitat-dej|§|1900|bgb}} Abs. 4 BGB), so überträgt sie die Wahrnehmung der betreuungsrechtlichen Aufgaben einem Mitarbeiter (§ 1900 Abs. 2 BGB). Adressat der gerichtlichen Aufsicht ist hier nur die Behörde, nicht der einzelne Mitarbeiter (BayObLG Rpfleger 1976, 429). Gleiches gilt bei der Bestellung des [[Betreuungsverein]]es nach {{Zitat-dej|§|1900|bgb}} Abs. 1 BGB(BayObLG Rpfleger 1993, 403). | + | Die Aufsicht erstreckt sich auf alle Betreuerarten. Das Maß der Aufsicht unterscheidet sich jedoch, da für einige der genannten Betreuerarten Befreiungen insbesondere im Bereich der [[Geldanlage]] und der [[Rechnungslegung]] vorgesehen sind. [[Vereinsbetreuer]] und [[Behördenbetreuer]] sind neben der Aufsicht des Gerichtes auch der Aufsicht des Vereins bzw. der Behörde unterworfen. Ist die [[Betreuungsbehörde]] zum Betreuer bestellt ({{Zitat-dej|§|1818|bgb}} Abs. 4 BGB), so überträgt sie die Wahrnehmung der betreuungsrechtlichen Aufgaben einem Mitarbeiter (§ 1818 Abs. 2 BGB). Adressat der gerichtlichen Aufsicht ist hier nur die Behörde, nicht der einzelne Mitarbeiter (BayObLG Rpfleger 1976, 429). Gleiches gilt bei der Bestellung des [[Betreuungsverein]]es nach {{Zitat-dej|§|1818|bgb}} Abs. 1 BGB(BayObLG Rpfleger 1993, 403). |
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| − | Auch der [[Kontrollbetreuer]] (§ 1896 Abs. 3 BGB) und der [[Gegenbetreuer]] (§§ 1908 i i.V.m. 1792, 1799 BGB) unterliegen der Aufsicht des Gerichtes. Der Bevollmächtigte hat dem Betreuer nach § 1896 Abs. 3 BGB Auskunft über die Vollmachtstätigkeit zu erteilen (§§ 666, 259 BGB); die Aufsicht des Gerichtes erstreckt sich über die Aktivitäten des Bevollmächtigten und dessen Kontrolle des Betreuers (Jürgens, § 1837 Rz 8 BGB). | + | Auch der [[Kontrollbetreuer]] (§ 1820 Abs. 3 BGB) unterliegt der Aufsicht des Gerichtes. Der Bevollmächtigte hat dem Betreuer Auskunft über die Vollmachtstätigkeit zu erteilen (§§ 666, 259 BGB); die Aufsicht des Gerichtes erstreckt sich über die Aktivitäten des Bevollmächtigten und dessen Kontrolle des Betreuers (Jürgens, § 1837 Rz 8 BGB). |
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| − | Die Aufsicht des Gerichtes beginnt mit der [[Betreuerbestellung|Bestellung des Betreuers]] (§ 69g Abs. 3 FGG, ab 1.9.2009 § 286 FamFG), sie endet grundsätzlich mit Beendigung des Betreueramtes (§ 1908b –d BGB). Der [[Verfahrenspfleger]] untersteht nicht der Aufsicht des Gerichtes (LG Osnabrück BtPrax 1993, 93 = FamRZ 1993, 1110 = JurBüro 1993, 539 = Rpfleger 1993, 399 = BtE 1992/93, 52). | + | Die Aufsicht des Gerichtes beginnt mit der [[Betreuerbestellung|Bestellung des Betreuers]] (§ 286 FamFG), sie endet grundsätzlich mit Beendigung des Betreueramtes (§ 1871 BGB). Der [[Verfahrenspfleger]] untersteht nicht der Aufsicht des Gerichtes (LG Osnabrück BtPrax 1993, 93 = FamRZ 1993, 1110 = JurBüro 1993, 539 = Rpfleger 1993, 399 = BtE 1992/93, 52). |
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| | ===Pflichtwidrigkeiten=== | | ===Pflichtwidrigkeiten=== |
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| | ====Auskunft==== | | ====Auskunft==== |
| | [[Bild:Telefon.jpg|200px|right]] | | [[Bild:Telefon.jpg|200px|right]] |
| − | Das Gericht kann von dem Betreuer jederzeit Auskunft über die Führung der Betreuung und die persönlichen Verhältnisse des Betreuten verlangen (§§ 1908 i I 1 i. V. m. 1839 BGB) und notfalls über die entsprechenden Zwangsmittel verfügt, um seine Anordnungen durchzusetzen (§ 1837 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 33 FGG). Eine bestimmte Form der Auskunftseiteilung ist nicht vorgeschrieben, sie kann somit auch mündlich, insbesondere telefonisch erfolgen. In problematischen Fällen empfiehlt sich eine schriftliche Auskunfteiteilung, jedenfalls eine schriftliche Bestätigung einer mündlich erfolgten Auskunft des Betreuers (Bienwald, Anh. Zu § 1908 i BGB, Rz 130; Staudinger/Engler, § 1839 BGB Rz. 4). | + | Das Gericht kann von dem Betreuer jederzeit Auskunft über die Führung der Betreuung und die persönlichen Verhältnisse des Betreuten verlangen (§ 1864 BGB) und notfalls über die entsprechenden Zwangsmittel verfügt, um seine Anordnungen durchzusetzen (§ 1862 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 33 FGG). Eine bestimmte Form der Auskunftseiteilung ist nicht vorgeschrieben, sie kann somit auch mündlich, insbesondere telefonisch erfolgen. In problematischen Fällen empfiehlt sich eine schriftliche Auskunfteiteilung, jedenfalls eine schriftliche Bestätigung einer mündlich erfolgten Auskunft des Betreuers (Bienwald, Anh. Zu § 1908 i BGB, Rz 130; Staudinger/Engler, § 1839 BGB Rz. 4). |
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| | ====Berichterstattung==== | | ====Berichterstattung==== |